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  • 01.01.1998 · Fachbeitrag · Kanzleimanagement

    Haftungsbeschränkung für Steuerberater: Ein Überblick mit Musterbeispielen

    | Durch das sechste Steuerberatungsänderungsgesetz wurde § 67a in das Steuerberatungsgesetz (StBerG) eingefügt. Damit ist seit dem 1. Juli 1994 für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung in verschiedener Form gegeben (ausführlich Kuhls/Maxl/Meurers/Goez, § 67a StBerG, Rn. 11 bis 32). |