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  • 01.03.1998 · Fachbeitrag · Kanzleimanagement

    Haftungsrisiko minimieren: Mandanteninformation zur verdeckten Gewinnausschüttung schützt den Berater

    | Die Beratung einer GmbH ist sehr haftungsträchtig, die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Aufklärungspflichten des Steuerberaters. Der Steuerberater ist z.B. verpflichtet, eine von ihm betreute GmbH auf die Gefahr hinzuweisen, daß mündlich vereinbarte Geschäftsführer-Gehaltserhöhungen vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerberater den GmbH-Geschäftsführervertrag mitentworfen und er von der mündlichen Gehaltserhöhung im Rahmen seiner Tätigkeit (Buchführung, Jahresabschluß) Kenntnis erlangt hat. Unterläßt der Steuerberater diesen Hinweis, muß er seinem Mandanten den Steuerschaden ersetzen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden (siehe „Kanzleiführung professionell“ Nr. 8/97, S. 4 f.). |