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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Kanzleimarketing

    Gemeinsame Werbeveranstaltung von Steuerberatern mit einer Bank keine Berufspflichtverletzung!

    | Führt ein Steuerberater gemeinsam mit einer Bank als Mitveranstalter an mehreren Terminen Seminare zu steuerlichen und wirtschaftlichen Themen durch und hält sich der Themenkreis der Vortragsveranstaltungen im Rahmen dessen, was Gegenstand der steuerberatenden Tätigkeit ist, dann handelt es sich weder bei den Veranstaltungen als solchen, noch bei der sachlichen Bewerbung der Veranstaltungen um unerlaubte Werbung nach § 57a StBerG. Der BGH hat darüber hinaus klargestellt, dass das Motiv der Steuerberater, sich durch die Veranstaltungen vorhandene Kunden zu erhalten und neue Kunden hinzuzugewinnen und somit also mittelbar Gewinne zu erzielen, für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht ausreiche. Die Steuerberater hätten sich insoweit keiner Berufspflichtverletzung schuldig gemacht (BGH 25.2.03, StbSt (R) 2/02). (Abruf-Nr. 030882) |