01.03.2007 | Kanzleiorganisation
E-Mails als Geschäftsbriefe – Pflichtangaben sind ab 2007 zwingend zu beachten
Seit dem 1. Januar 2007 gilt das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG 10.11.06, BGBl I 06, 2553). Mit diesem Gesetz wurde klar gestellt, dass für geschäftliche E-Mails oder andere elektronische Schreiben dieselben Formvorschriften wie für Geschäftsbriefe in Papierform gelten. |
Diese neue Regelung ist vielen Unternehmen bisher kaum bekannt. Sie gilt für alle Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften, Kapital- und Partnerschaftsgesellschaften sowie für Genossenschaften. Nicht betroffen sind Freiberufler, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Einzelunternehmer, die keine Kaufleute sind, für die sich aber ähnliche Pflichten aus z.B. § 15b GewOergeben können. Jede geschäftliche E-Mail, Postkarte oder Telefax sollte daher wie ein Geschäftsbrief die folgenden Pflichtangaben enthalten:
Vollständiger Firmenname, Rechtsformzusatz, Sitz des Unternehmens, Registernummer- und gericht und ggf. Geschäftsführer und Aufsichtsratsvorsitzender mit Vor- und Zuname. Es ist empfehlenswert, die Angaben in die E-Mail-Signatur (s. KP 07, 40) aufzunehmen. Bei Verstoß gegen die Informationspflicht drohen ein Zwangsgeld bis zu 5.000 EUR sowie eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs. (GB)