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  • 17.12.2009 | Kosten des Verfahrens

    Unterschrift und Kosten bei korrigierter Rechnung

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    Das Landgericht Traunstein hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine „korrigierte Berechnung“ ohne Unterschrift wirksam ist. Die Kosten des Verfahrens sind jedoch vom Kläger in Gänze zu übernehmen, wenn diese Korrektur erst in der Berufungsinstanz vorgenommen wird (LG Traunstein 18.6.09, 8 S 627/09, n.v.).

     

    Sachverhalt

    Ein Steuerberater hatte in erster Instanz seine Gebühren (ca. 980 EUR) eingeklagt, aber nur zu einem Teil (ca. 250 EUR) zugesprochen erhalten. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens korrigierte er seine ursprüngliche Rechnung und war im Ergebnis überwiegend erfolgreich. Ihm wurden weitere ca. 510 EUR zuerkannt. Die korrigierte Berechnung war nicht vom Steuerberater unterschrieben, sondern in einem Schriftsatz enthalten, den sein Prozessbevollmächtigter unterschrieben hatte. Obwohl überwiegend erfolgreich, wurden dem Steuerberater die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zur fehlenden Unterschrift führt das Gericht aus: „Die in der Berufungsbegründung vorgenommene Berechnung entspricht aus Sicht der Kammer auch den Formvorschriften gemäß § 9 StBGebV, da sie schriftlich erteilt ist, im Einzelnen unter Darlegung der Berechnungskriterien konkret begründet und auch dem Vertreter der Beklagten zugestellt wurde. Soweit die Abrechnung nicht vom Kläger persönlich, sondern von seinem Rechtsanwalt durch Unterschrift im Berufungsbegründungsschriftsatz unterzeichnet wurde, ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass diese Abrechnung den Formvorschriften von § 9 Abs. 1 StBGebV entspricht.  

     

    Der Kläger wird durch seinen Rechtsanwalt vollumfänglich vertreten, nur dieser kann prozessrechtlich wirksame Erklärungen abgeben und der hinter § 9 Abs. 1 StBGebV stehende Normzweck, nämlich die Übernahme der standesrechtlichen Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung ist ebenfalls erfüllt. Es wäre aus Sicht der Kammer eine reine „Förmelei“, wenn der Kläger seine Abrechnung nochmals im Termin hätte unterschreiben müssen.  

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