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  • 21.07.2010 | Landgericht Düsseldorf

    Keine Höchstgebühr für Lohnabrechnungen

    Die StBGebV enthält keine rechtliche Grundlage dafür, die „Mittelgebühr“ als maßgebliche Bezugsgröße für die Darlegungs- und Beweislast bei der Ermessensausübung zugrunde zu legen. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Steuerberater uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der die Mindestgebühr übersteigenden Gebührenforderung trägt. Der Steuerberater kann nur dann auf die Mindestgebühr verwiesen werden, wenn dieser eine einfache Tätigkeit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber eine geringe Bedeutung hat. Ist die Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang und einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig eine mittlere Gebühr gerechtfertigt (LG Düsseldorf 7.12.09, 22 S 336/08, Abruf-Nr. 102083).  

     

    Praxishinweis

    Bei Lohnabrechnungen im Bereich der Gastronomie handelt es sich, auch wenn einmalige Fragen, wie die Besteuerung von Sachbezügen und die Nichtbeachtung von Gleitzonen zu klären sind, regelmäßig nicht um Tätigkeiten mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere wenn die Stammdaten der einzelnen Arbeitnehmer bereits vorhanden sind. Auch eine mögliche Toleranzgrenze (bspw. ein Aufschlag von 20 %) ist nicht akzeptabel, da dies in der Konsequenz auf die Aushöhlung des Systems der Rahmengebühren hinauslaufen würde. Schlussendlich wurde im o.g. Streitfall vom Gericht der Betrag von 8,80 EUR für das Führen eines Lohnkontos und die Anfertigung der Lohnabrechnung als berechtigt angesehen. § 34 Abs. 2 StBGebV sieht für diese Leistungen einen Gebührenrahmen von 2,60 EUR bis 15.00 EUR je Arbeitnehmer und Abrechnungszeit vor.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 137 | ID 137158