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  • 25.08.2009 | Lohnsteuerpflicht

    Übernahme der Haftpflichtversicherungsprämie von angestellten Berufsträgern

    von Tim Lühn, RA/StB/Dipl.-Jur., Düsseldorf

    In Rechtsanwaltskanzleien, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften übernimmt der Arbeitgeber regelmäßig die Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung seiner angestellten Berufsträger, d.h. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Während die Übernahme bei Rechtsanwälten zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt, soll dies nach Ansicht der obersten Finanzbehörden der Länder und des BMF nicht für Steuerberater gelten.  

     

    Übernahme der Prämie bei Rechtsanwälten  

    Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 26.7.07 (IV R 64/06, BStBl II 07, 892) entschieden, dass die Übernahme der Prämie von Berufshaftpflichtversicherungen durch den Arbeitgeber bei seinen angestellten Rechtsanwälten zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Dies wurde damit begründet, dass der Rechtsanwalt zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung verpflichtet ist und ein Verstoß mit der Nichtzulassung zum Beruf oder der Entfernung aus diesem sanktioniert wird. Der Abschluss ist damit unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des (angestellten) Rechtsanwalts. Kommt er der gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er im eigenen Interesse, sodass ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.  

     

    Übernahme der Prämie bei Steuerberatern

    Diese Rechtsprechung zu Rechtsanwälten ist nach einer Einigung der obersten Finanzbehörden der Länder in Abstimmung mit dem BMF nicht auf Steuerberater übertragbar (Pressemitteilung des DStV vom 8.7.09). Dem Tatbe­standsmerkmal „für“ in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung zu ent­nehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu wer­den. Dies gilt nicht bei Vorteilen, die als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers zu betrachten sind. Bei angestellten Steuerberatern stehen insoweit die eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers im Vordergrund. Denn anders als bei Rechtsanwälten, die durch § 51 BRAO uneingeschränkt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind und somit auch im ­Anstellungsfalle eine eigene Berufshaftpflichtversicherung vorhalten müssen, sieht § 67 StBerG vor, dass lediglich selbstständige Steuerberater eine entsprechende Versicherung nachweisen müssen. Nach § 51 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 DVStB genügen angestellte Steuerberater der Versicherungspflicht, wenn die sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren über die beim Arbeitgeber bestehende Versicherung gedeckt sind. Der Arbeitgeber übernimmt daher nicht die Prämie des angestellten Steuerberaters, sondern weitet seinen eigenen Versicherungsschutz auf das durch diesen entstehende Risiko aus. Somit liegt die erhöhte Prämienleistung des Arbeitgebers im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem angestellten Steuerberater erwächst kein eigener Vorteil.