01.05.2005 | Neues Beratungsfeld
Honorarkalkulation für die Private Finanzplanung
Die Wettbewerbssituation unter den 75.000 Steuerberatern verschärft sich zunehmend. Vorausschauende Kanzleien erweitern daher ihre Dienstleistungen mit „steuerberatungsnahen“ Angeboten, um wegbrechende Honorarumsätze auffangen zu können. Die Suche nach interessanten Beratungsfeldern mit Zukunft hat dabei insbesondere die Private Finanzplanung in den Blickpunkt des Interesses rücken lassen.
1. Das Beratungskonzept der Privaten Finanzplanung
Anliegen der Privaten Finanzplanung ist es, die privaten Finanzen des Mandanten auf dessen Ziele, wie z.B. einen vorgezogenen Ruhestand, auszurichten. Hierfür wird die persönliche Finanzsituation des Mandanten analysiert, und anschließend werden Gestaltungshinweise zur Optimierung der Liquidität, des Vermögens und der Risikoabsicherung gegeben. Die Ergebnisse der Untersuchung werden in einem persönlichen Finanzplan dokumentiert. Für Steuerberater bietet sich eine hervorragende Ausgangsposition, denn sie besitzen nicht nur bereits auf Grund ihrer Deklarationstätigkeiten einen Großteil der für eine Private Finanzplanung erforderlichen Daten. Vielmehr genießen sie wegen ihrer standesrechtlich garantierten Neutralität bei ihren Mandanten ein großes Vertrauen. Dennoch versteht es der Berufsstand bisher nur unzureichend, die Chance zum Aufbau dieses ertragsstarken Geschäftsfeldes zu nutzen. Als besonderes Hemmnis stellt sich hierbei die Honorargestaltung für das neue Beratungsangebot dar.
2. Honorargestaltung für die Private Finanzplanung
Die Vorschriften der StBGebV finden auf Leistungen im Rahmen einer Privaten Finanzplanung keine Anwendung. Entsprechend schwierig ist für den Steuerberater eine Honorarkalkulation, da ihm konkrete Vorgaben hierzu fehlen.
2.1 Rechtliche Aspekte
Bei der Erstellung eines Finanzplans handelt es sich um eine erlaubte wirtschaftsberatende Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StBerG, die nicht nach der StBGebV abzurechnen ist. Der Steuerberater kann für die Private Finanzplanung eine angemessene Gebühr im Sinne der „üblichen Vergütung“ nach den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB verlangen. Für die Festsetzung des konkreten Betrages der Vergütung wird regelmäßig auf die §§ 315, 316 BGB verwiesen.
2.2 Wirtschaftliche Aspekte
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