22.06.2011 | Neufassung des BMF-Schreibens
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben das BFH-Urteil vom 30.9.10 (III R 39/08, BStBl II 11, 11) zum Anlass genommen, das BMF-Schreiben vom 1.4.09 (IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I, 510) zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren zu überarbeiten und in einer Neufassung herauszugeben.
Änderung entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung
Nachdem der BFH im Urteil vom 30.9.10 klargestellt hat, dass eine nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufige Steuerfestsetzung auch dann geändert werden kann, wenn das BVerfG oder der BFH eine Norm verfassungskonform auslegen, besteht kein Anlass mehr, die Vorläufigkeitsvermerke grundsätzlich auch auf Nummer 4 des § 165 Abs. 1 S. 2 AO zu stützen. Die Rechtsposition der Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht verschlechtert. Unabhängig davon, ob die Vorläufigkeitsvermerke nur auf die Nummer 3 oder zusätzlich auf die Nummer 4 des § 165 Abs. 1 S. 2 AO gestützt wurden, werden die Finanzämter vorläufige Steuerbescheide unter der folgenden Voraussetzung ändern. Das BVerfG oder der BFH legen die von dem Vorläufigkeitsvermerk erfasste Rechtsnorm entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung verfassungskonform so aus, dass die betreffende Norm mit höherrangigem Recht vereinbar ist und diese (verfassungskonforme) Auslegung zu einer Steuerminderung führt.
Keine Bezeichnung der Musterverfahren
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 30.9.10 zudem seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach es nicht erforderlich ist, in den Vorläufigkeitsvermerken die Musterverfahren, die Anlass für die vorläufige Steuerfestsetzung sind, nach Gericht und Aktenzeichen zu bezeichnen. Die Finanzverwaltung wird daher auch künftig in den Vorläufigkeitsvermerken die einschlägigen Musterverfahren nicht benennen.
Möglicher Einspruch
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