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  • 01.11.2007 | Neumandate

    Die Erstberatung – Vorgehensweise, Gebühren und Vorlagen für das Beratungsgespräch

    von StB RA FAStR Stefan Arndt, Köln

    Viele Mandanten suchen aufgrund von Informationen in den Medien einen Steuerberater auf und wünschen zunächst lediglich eine erste Beratung. Doch bei Erstberatungsfällen ist die Gebühr für den Steuerberater limitiert, wohingegen der zeitliche Aufwand des Steuerberaters sowie sein Haftungsrisiko bereits erheblich sein können. Für die Abwicklung des Mandats ergeben sich insoweit einige Fragestellungen, die in diesem Beitrag behandelt werden. 

    1. Wann liegt eine Erstberatung vor?

    Der Begriff der „Erstberatung“ wird zunächst durch das Gebührenrecht geprägt (§ 21 StBGebV). Danach handelt es sich um einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. § 21 StBGebV wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 insoweit an das RVG angepasst, als der Auftraggeber einer Erstberatung ein Verbraucher sein muss; die Beratung eines Unternehmers kann keine Erstberatung im Sinne des § 21 StBGebV n.F. darstellen. Weiterhin muss es sich immer um die Beratung eines neuen Mandanten handeln, aus einem bestehenden Mandat heraus kann auch bei neuer Fragestellung des Mandanten keine Erstberatung vorliegen. Benötigt der Mandant zur Lösung seines Problems einen weiteren Termin oder muss der Berater nach der Erteilung von Rat oder Auskunft weitergehend tätig werden, etwa durch eine Kontaktaufnahme mit Behörden, oder Vertragspartnern, liegt ebenfalls keine Erstberatung vor.  

    2. Der Auftrag des neuen Mandanten

    Die Bitte um Rat oder Auskunft wird auf unterschiedliche Weise an den Steuerberater herangetragen. In der Regel handelt es sich um eine telefonische Kontaktaufnahme oder den Eingang einer E-Mail. Bereits zu diesem Zeitpunkt wird häufig klar, dass der potenzielle Mandant mit einer gezielten Fragestellung die umgehende Lösung eines speziellen Problems vom Steuerberater erwartet. Die Erfahrung zeigt, dass sich dabei nicht selten bereits im Telefonat eine – vermeintliche – Lösung für den Berater ergibt. Aus zweierlei Hinsicht verbietet sich jedoch regelmäßig die Erledigung des Mandats direkt im ersten Telefonat:  

     

    • Zum einen sollte aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten eine verbindliche Auskunft generell nicht erteilt werden, ohne zuvor alle Unterlagen geprüft zu haben. Die Sachverhaltsdarstellung des Mandanten am Telefon ist subjektiv und häufig unvollständig.

     

    • Zum anderen ist der unbekannte Mandant auch ein Gebührenrisiko. Gleich welche gebührenrechtliche Vereinbarung der Steuerberater am Telefon mit dem Mandanten trifft, die Gefahr des Ausfalls ist hoch. Eine gerichtliche Durchsetzung wird dann die Beweisproblematik hinsichtlich Art und Umfang des Auftrags sowie der Höhe der vereinbarten Gebühr hervorrufen. Wenn dennoch eine Beratung am Telefon erteilt wird, sollte das Gespräch umfassend protokolliert werden.

     

     

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