23.09.2010 | Oberlandesgericht Brandenburg
Haftung wegen unrichtiger Gewinnermittlung
Der Steuerberater des Veräußerers eines gewerblich genutzten Grundstücks haftet dem Erwerber gegenüber nur dann gemäß §§ 831, 826 BGB auf Schadenersatz wegen Fehlern bei der Gewinnermittlung, wenn er grob fahrlässig, leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Gutachten erstellt bzw. eine unrichtige Auskunft erteilt hat. Dem Berater muss bewusst sein, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden könnte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens bzw. der Auskunft vertraut. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Steuerberater oder seine Mitarbeiter Kenntnis davon haben oder jedenfalls damit rechnen mussten, dass die vom Berater unterzeichnete Gewinnermittlung Kaufinteressenten oder Kreditinstituten als Beleg für die Ertragslage vorgelegt wurde (OLG Brandenburg 8.7.10, 5 U 69/08, Abruf-Nr. 102903).