23.07.2009 | Oberlandesgericht Köln
Herausgabe von Mandantenunterlagen bei offenen Gebührenforderungen
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 5.1.09 (8 W 127/08, Abruf-Nr. 092044) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass Steuerberatungsmandanten bei offenen Gebührenforderungen selbst in eiligen Fällen kein Recht auf Herausgabe eigener Unterlagen oder Kopien haben, sondern nur verlangen können, dass sie sich Kopien in den Räumen des Steuerberaters selbst fertigen dürfen. |
Die Mandantin verlangte von ihrer Steuerberaterin, die bis zur Kündigung des Mandats Steuerberatungsleistungen für sie erbracht hatte, die Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen aus dem Jahr 2008, obwohl noch offene Gebührenforderungen vorlagen. Dies verweigerte die Beraterin. Das OLG Köln gab der Beklagten Recht. Nach einem aktuellen Beschluss ist die Steuerberaterin im Fall der noch nicht ausgeglichenen Gebührenforderungen nicht verpflichtet, die Handakte und die Buchhaltungsunterlagen herauszugeben, solange keine Sicherheitsleistungen erbracht wurden. Lediglich ein Einsichtsrecht sowie eine Kopiermöglichkeit in der Kanzlei muss gewährt werden.
Hinweis: Das OLG Köln widerspricht mit diesem Beschluss der genau entgegengesetzten Auffassung des OLG Düsseldorf vom 21.12.04 (23 U 36/04, Abruf-Nr. 092045).