23.09.2009 | Oberlandesgericht Zweibrücken
Keine Steuerverkürzung durch Steuerberater
Es ist seit langer Zeit umstritten, ob ein Steuerberater durch die Vorbereitung einer Steuererklärung des Mandanten, die von diesem unterzeichnet und eingereicht wird, eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) begehen kann. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung nimmt dies bislang an (BFH 19.12.02, IV R 37/01). Das OLG Zweibrücken hat für diese falsche Auffassung des BFH deutliche Worte gefunden und in dem von ihm entschiedenen Fall den betroffenen Steuerberater freigesprochen. Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann nämlich nur sein, wer selbst falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt macht. Das ist bei Abgabe der Steuererklärung der Mandant. Der Steuerberater begeht keine leichtfertige Steuerverkürzung, wenn er lediglich die Steuererklärung des Mandanten vorbereitet und diese vom Steuerpflichtigen unterzeichnet und eingereicht wird. Hier fehlt es an eigenen Angaben des Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt (OLG Zweibrücken 23.10.08, 1 Ss 140/08, Abruf-Nr. 083935). (MH)
* Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht, mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.