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  • 25.08.2009 | OLG Düsseldorf

    Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen - Anwendungsbereich des § 627 BGB

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein Mandant ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist einen Steuerberatungsvertrag kündigen? Mit dieser Frage befasste sich jetzt in zweiter Instanz das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf 2.6.09, I - 23 U 119/08, Abruf-Nr. 092398). Die Vorinstanz (KP 09, 2) hatte eine beraterfreundliche Entscheidung getroffen, weil sie von einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen ausging, was zur Unanwendbarkeit des Kündigungsrechts nach § 627 BGB führte. Das LG sprach dem Steuerberater deshalb das vereinbarte Honorar abzüglich 5 % ersparter Aufwendungen (insgesamt 16.229,35 EUR) zu. Das OLG Düsseldorf ging zwar ebenfalls von einem dauernden Dienstverhältnis, nicht jedoch von festen Bezügen aus. Damit war der Anwendungsbereich des § 627 BGB eröffnet. Da der Mandant das Kündigungsrecht wirksam ausgeübt hatte, versagte das OLG dem Berater den Honoraranspruch.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerberater war seit 1980 umfassend als steuerlicher Berater für den beklagten Apotheker tätig. Zum Mandatsumfang gehörte die Erstellung der Lohn- und Finanzbuchführung, die Beratung in steuerlichen Fragen, die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren, die Teilnahme an Prüfungen sowie die Anfertigung der Jahresabschlüsse und Einkommensteuererklärungen. Mit schriftlichem Vertrag vereinbarte der Steuerberater mit dem Beklagten eine jährliche Pauschale für die Finanzbuchführung i.H. von 24.000 DM und für die Lohnbuchführung i.H.v. 5.520 DM sowie eine Auslagenpauschale von 480 DM. Der Gesamtbetrag von 30.000 DM sollte in monatlichen Raten von 2.500 DM gezahlt werden. Die Vereinbarung sah eine Vertragslaufzeit von einem Jahr vor, die sich um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Nachdem der Mandant das Vertragsverhältnis Anfang Februar 2007 mit sofortiger Wirkung kündigte, erbrachte der Steuerberater ab Februar auch keine Steuerberatungsleistungen mehr. Er verlangte jedoch für das komplette Jahr 2007 gem. der pauschalierten Vergütungsabrede für die Finanz- und Lohnbuchführung das vereinbarte Honorar.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Düsseldorf ging davon aus, dass der Steuerberatungsvertrag im konkreten Fall ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter ist (§§ 675, 611 BGB), da dem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wurde. Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, die Kündigung ohne die besonderen Voraussetzungen des § 626 BGB (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Steuerberater leisten, insbesondere bei einem umfassend erteilten Mandat, Dienste höherer Art i.S.d. § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt.  

     

    Bei dem seit 1980 bestehenden Vertrag über die umfassende steuerliche Beratung und Hilfeleistung handelt es sich auch nach Auffassung des OLG Düsseldorf um ein dauerndes Dienstverhältnis. Weil zwischen den Parteien für die Finanz- und Lohnbuchführung eine feste Pauschale vereinbart worden war, ging auch das OLG Düsseldorf insoweit von festen Bezügen aus.