01.03.2005 | Prüfungspflicht
Haftung des Steuerberaters für Vorsteuerabzug des Mandanten?
Stellen Sie sich das Jahr 2006 vor: Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung werden alle Eingangsrechnungen beim Mandanten X für den Monat Januar 2004 überprüft. In der Prüfung wird festgestellt, dass 20 Lieferanten des Mandanten in diesem Monat umsatzsteuerlich nicht ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt haben. Es ist nunmehr ein leichtes, durch computergestützte Recherchen sämtliche weiteren Eingangsrechnungen von diesen 20 Lieferanten ausfindig zu machen und zu überprüfen. Auch diese sollen sich alle als nicht ordnungsgemäß erweisen. Die Umsatzsteuersonderprüfung versagt daher den Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsrechnungen. Die Rechnungskorrektur bei 15 dieser Lieferanten verursacht Kosten von 5.000 EUR. Fünf Lieferanten sind inzwischen insolvent und nicht mehr erreichbar, so dass Vorsteuern i.H.v. 35.000 EUR zurückzuzahlen sind.
Erhöhte umsatzsteuerliche Anforderungen an Rechnungen
Nach § 14 Abs. 4 UStG sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung seit 1.1.04 wesentlich erhöht worden. Erfüllt eine Rechnung nicht sämtliche Voraussetzungen, so gilt sie umsatzsteuerlich nicht als ordnungsgemäß und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. Es ist also im eigenen Interesse des Mandanten, seine Eingangsrechnungen darauf zu überprüfen und sie ggf. vom Rechnungsaussteller korrigieren zu lassen. Da es dabei um ein essentielles Mandanteninteresse geht, ist jeder Steuerberater in der Pflicht, seine Mandanten über die neuen Rechnungsanforderungen aufzuklären, sei es per Rundschreiben, Mandanteninformationsabende oder durch persönliche Ansprache.
Haftungsfall des Steuerberaters
Viele Steuerberater generieren einen wesentlichen Teil ihres Umsatzes mit Buchführungsarbeiten. Dabei bekommen sie bzw. die Mitarbeiter die Eingangsrechnungen des Mandanten notwendigerweise zu Gesicht. Nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) erwächst daraus die Pflicht, jede Eingangsrechnung des Mandanten auch auf die umsatzsteuerlichen Anforderungen hin zu überprüfen. Geschieht dies nicht und entsteht dem Mandanten daraus ein Schaden, so besteht nach Ansicht der BStBK grundsätzlich eine Haftung des Steuerberaters.
Beschränkung der Haftung
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