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  • 01.05.2003 · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Steuerberater dürfen kein Vor- und Klageverfahren in sozialrechtlichen Beitragsstreitigkeiten führen

    | Die Trennung von erlaubter und unerlaubter Rechtsberatung durch Steuerberater gemäß den Bestimmungen des in 1998 geänderten § 5 Nr. 2 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Auch wir haben uns schon verschiedentlich mit diesem Thema auseinandergesetzt (vgl. KP 99, 46 ff., 71 ff.; KP 01, 167 f. zur Mitwirkung bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger und KP 02, 43 f. zur Beratung/Haftung). Das Thüringer Landessozialgericht hat nunmehr mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.3.01 (L 6 B 4/01 RJ, DStRE 03, 379 ff.) die herrschende Meinung noch einmal bestätigt. Der Leitsatz: „Die Führung eines Vor- und Klageverfahrens in sozialrechtlichen Beitragsstreitigkeiten ist dem Steuerberater mangels entsprechender Befugnisse verwehrt.“ |