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  • 01.11.2007 | Rechtsprechung zur Mindestgebühr

    Angemessene Gebühren – Hohe Anforderungen an die Beweislast des Steuerberaters

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf
    Nach der neueren Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur Mittelgebühr trägt der Steuerberater uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Gebührenbestimmung (s. auch KP 05, 203). Dies gilt für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung. Das LG Duisburg folgt nun der neuen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und verschärft diese noch dadurch, dass an die Darlegungslast hohe Anforderungen gestellt werden (LG Duisburg 28.6.07, 7 S 247/06, Abruf-Nr. 073158).

    1. Wandel der Rechtsprechung zur Mittelgebühr

    Obwohl die StBGebV keine Vermutung aufstellt, dass die Mittelgebühr die „angemessene“ Gebühr ist, orientierten sich bis 2005 große Teile der Rechtsprechung, unter anderem auch das OLG Düsseldorf (26.3.98, 13 U 63/97),an der sogenannten Mittelgebühr. Danach hatte der Steuerberater grundsätzlich Anspruch auf die mittlere Gebühr. Dies hatte zur Folge, dass sich die Gerichte vielfach damit begnügten, eine vom Steuerberater geltend gemachte höhere Gebühr bis zur Höhe der Mittelgebühr zurückzuführen ohne zu prüfen, ob nicht auch diese schon unangemessen hoch ist.  

     

    Von dieser für Steuerberater positiven Rechtsprechung wurde bereits 2005 abgewichen. Das OLG Düsseldorf (8.4.05, 23 U 190/04) entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der Steuerberater uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit seiner Gebührenforderung trägt. Dies gelte für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebühr. Der Senat führte weiter aus, dass nicht schematisch von einer bestimmten Gebühr ausgegangen werden kann, insbesondere da die StBGebV den Begriff der Mittelgebühr nicht kennt. Zwischenzeitlich zeichnet sich ab, dass sich die neue Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auch auf der Ebene der Amts- und Landgerichte durchsetzt (s. etwa AG Geldern 16.9.05, 14 C 100/04; AG Wuppertal 2.11.05, 39 C 194/05; LG Düsseldorf 11.8.06, 20 S 32/06). 

    2. LG Duisburg verschärft neue Rechtsprechung

    Mit Urteil vom 28.6.07 (7 S 247/06) folgt auch das LG Duisburg der neuen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und verschärft diese noch dadurch, dass an die Darlegungslast hohe Anforderungen gestellt werden. Im Urteilsfall machte der Steuerberater gegen seine früheren Mandanten ausstehende Honorarforderungen geltend. Die Mandanten verwiesen darauf, dass die Gebührenrechnungen nicht nachvollziehbar und überhöht seien. Der Steuerberater wurde aufgefordert, seine Berechnungen ausführlich zu begründen und die Berechnungsgrundlagen darzulegen.  

     

    Da das Gericht nicht feststellen konnte, welche konkreten Tätigkeiten des Klägers eine höhere Gebühr rechtfertigen, wies es die Klage des Steuerberaters ab. Folgende maßgebenden Entscheidungsgründe wurden dafür angeführt: