· Fachbeitrag · Schwerbehinderung
GdB bei psychischen Erkrankungen: Spielt der Mandant Beschwerden herunter?
| Bei psychischen Erkrankungen sei vor allem die sozial-kommunikative Ebene entscheidend, betont das LSG Baden-Württemberg (18.2.21, L 6 SB 486/20, Abruf-Nr. 222996 ). Nur weil sich der Betroffene nicht therapeutisch behandeln lässt, darf das Gericht nicht automatisch einen geringen Leidensdruck annehmen. Wertet der Mandant seine Krankheit ab, muss sein Anwalt dessen Schwere darstellen, um einen höheren GdB zu bekommen. |
MERKE | Verlangt ein Anwalt einen höheren GdB für seinen Mandanten, weil die Krankheit besonders ausgeprägt ist, bezieht das Gericht auch den Leidensdruck des Betroffenen ein. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich dabei auch und maßgeblich in der Behandlung, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern, so das LSG. |
Aber auch, wenn (noch) keine psychotherapeutische Behandlung stattfindet, kann der Krankheitswert hoch sein. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin gemäß einem Entlassungsbericht einerseits zwar berichtet, grundsätzlich nicht eingeschränkt zu sein, am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, in vielen Bereichen des Alltags selbstständig zu sein und sich auch möglichst weitestgehend eigenständig zu versorgen.
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