01.07.2007 | Sorgfaltspflichten des Steuerberaters
Steuerberater müssen bereits beschlossene künftige Gesetzesänderungen berücksichtigen
Ein Steuerberater ist dazu verpflichtet, seine Mandanten umfassend zu beraten. Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf hat der Berater dabei auch bereits beschlossene künftige Gesetzesänderungen sowie hierzu ergangene Veröffentlichungen zu berücksichtigen. Trifft der Mandant aufgrund einer fehlerhaften Auskunft des Steuerberaters eine falsche Kaufentscheidung und geht ihm dadurch eine Förderungsmöglichkeit verloren, steht dieser Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit der vertraglichen Pflicht und fällt unter deren Schutzzweck (OLG Düsseldorf 18.8.06,I 23 U 42/06, DStR 07, 923, Abruf-Nr. 071956). |
Sachverhalt
Im Jahr 1998 plante der Mandant den Erwerb einer Eigentumswohnung und stellte daher seinem Steuerberater die konkrete Frage, ob die Investitionszulage nach dem künftigen InvZulG 1999 neben der degressiven Abschreibung geltend gemacht werden könne. Der Steuerberater erteilte die falsche Auskunft, dass diese Möglichkeit im kommenden Jahr 1999 nicht bestünde. Die neue Rechtslage war jedoch schon zum Zeitpunkt der Beratung vor In-Kraft-Treten des InvZulG 1999 bekannt. Der Mandant schloss aufgrund der Falschauskunft noch im Jahr 1998 einen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ab. Von seinem Steuerberater verlangte er anschließend die entgangene Investitionszulage in Höhe von 12.819 EUR als Schadenersatz.
Anmerkungen
Das OLG Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass der Steuerberater seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt hat. Er hat den Mandanten umfassend zu beraten und ihn vor Schaden zu bewahren. Die erforderliche Rechtskenntnis hat er sich notfalls umgehend zu verschaffen, wozu insbesondere auch Informationen über anstehende Gesetzesänderungen gehören. Im Urteilsfall hat es zur Pflicht des Steuerberaters gehört, sich den Gesetzestext des bereits am 18.8.97 erlassenen InvZulG 1999 zu beschaffen sowie bereits veröffentlichte Beiträge in Fachzeitschriften – insbesondere auch in der Zeitschrift DStR – zu dieser konkreten Frage zu studieren. Gegen diese Pflicht hat der Steuerberater verstoßen, wodurch der Schaden des Mandanten in Gestalt der nicht in Anspruch genommenen Investitionszulage verursacht wurde. Denn bei pflichtgemäßer Beratung hätte der Mandant den Kaufvertrag erst in 1999 abgeschlossen.
Praxishinweis
Mit Blick auf die anstehenden Steuerreformen ist das Urteil von hoher Praxisrelevanz. Der Senat konkretisiert mit seiner Entscheidung die Berufspflicht des Steuerberaters zur ständigen Fortbildung nach § 57 Abs. 1 StBerG und § 4 Abs. 2 BOStB. Bei Berichten in der Tages- und Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts sollte der Berater sich über die näheren Inhalte und den Verfahrensstand umgehend unterrichten. (GD)
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