01.04.2004 · Fachbeitrag · Sozialversicherung
Keine Pflicht des Steuerberaters zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten
| Weder der Steuerberatungsauftrag noch die im Zusammenhang damit beauftragte Lohnbuchhaltung verpflichten einen Steuerberater zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Berät der Steuerberater seinen Mandanten auf Grund eines ausdrücklich über die Hilfeleistung in Steuersachen hinaus erteilten Auftrags in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, dann verstößt er gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Bittet der Mandant den Steuerberater gleichwohl um eine entsprechende Beratung, so muss der Steuerberater ihn an einen Rechtsanwalt verweisen. Aus einer einmaligen Äußerung zur Rechtslage kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, der Steuerberater wolle umfassend die Beratung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts übernehmen (OLG Düsseldorf 21.8.03, 23 U 222/01, Abruf-Nr. 040728). |
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