02.10.2008 | Sozietätsrecht
Ausscheiden mehrerer Sozien auf einmal
Viele Sozietätsverträge enthalten eine Fortsetzungsklausel. Danach scheidet ein Sozius, der die Gesellschaft kündigt, aus, und die Gesellschaft wird von den übrigen Sozien fortgesetzt. Was ist aber, wenn – anders als im Sozietätsvertrag geregelt – nicht „ein“ Sozius, sondern mehrere kündigen? Der BGH hat hierzu entschieden: Es geschieht sinngemäß dasselbe wie bei der Kündigung von einem Sozius. Alle kündigenden Sozien scheiden aus, und die Gesellschaft wird von den Übrigen fortgesetzt (7.4.08, II ZR 3/06, Abruf-Nr. 081683). Bleibt nur ein Sozius übrig, kann die Gesellschaft nicht fortgesetzt werden, weil es keine Ein-Mann-Sozietät gibt. Dann bedeutet die Fortsetzungsklausel, dass der einzige verbleibende Sozius das Gesellschaftsvermögen mit allen Aktiva und Passiva übernimmt (MH).
Viele Sozietätsverträge enthalten eine Fortsetzungsklausel. Danach scheidet ein Sozius, der die Gesellschaft kündigt, aus, und die Gesellschaft wird von den übrigen Sozien fortgesetzt. Was ist aber, wenn – anders als im Sozietätsvertrag geregelt – nicht „ein“ Sozius, sondern mehrere kündigen? Der BGH hat hierzu entschieden: Es geschieht sinngemäß dasselbe wie bei der Kündigung von einem Sozius. Alle kündigenden Sozien scheiden aus, und die Gesellschaft wird von den Übrigen fortgesetzt (7.4.08, II ZR 3/06, Abruf-Nr. 081683). Bleibt nur ein Sozius übrig, kann die Gesellschaft nicht fortgesetzt werden, weil es keine Ein-Mann-Sozietät gibt. Dann bedeutet die Fortsetzungsklausel, dass der einzige verbleibende Sozius das Gesellschaftsvermögen mit allen Aktiva und Passiva übernimmt (MH).
Quelle:
Ausgabe 10 / 2008 | Seite 171 | ID 121813
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