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  • 22.03.2010 | Sozietätsrecht

    Kündigungsmöglichkeiten in Sozietätsverträgen

    Sozietätsverträge können nach der gesetzlichen Regelung jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung darf nur nicht „zur Unzeit“ erfolgen (§ 723 BGB). Der Sozietätsvertrag kann jedoch davon abweichen. Es werden regelmäßig Kündigungsfristen, etwa von drei Monaten zum Quartalsende, vereinbart. Die Vereinbarung derartiger Fristen ist rechtlich unproblematisch.  

     

    Viele Sozietätsverträge haben jedoch eine feste Laufzeit und sollen währenddessen unkündbar sein. Diese Gestaltung soll häufig die Altersversorgung des Seniorpartners sichern. Solche Vereinbarungen unterliegen Grenzen, weil der Gesellschafter nicht unbegrenzt in seiner Sozietät „gefangen gehalten“ werden darf. Eine gesetzliche Regelung besteht nicht. Der BGH hat entschieden, dass eine Bindung von 30 Jahren zu lang ist (BGH 18.9.06, II ZR 137/04). Das OLG Stuttgart hat ebenfalls entschieden, dass eine Bindung von 30 Jahren zu lang ist und im konkreten Fall eine Kürzung der Laufzeit auf fünf Jahre vorgenommen (OLG Stuttgart 16.5.07, 14 U 53/06). Nach § 624 BGB sind Dienstverträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren nach fünf Jahren mit einer Frist von einem halben Jahr kündbar. Diese Wertung passt auch für die Kündbarkeit von Sozietätsverträgen.  

     

    Empfehlung: Auf die Regelung einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren im Sozietätsvertrag sollte man sich nicht einlassen. Eine längere Bindung wird von den Gerichten nicht akzeptiert werden. (MH)*