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  • 01.12.2005 | Steuerberatergebührenverordnung

    Neue Rechtsprechung zur Mittelgebühr: Steuerberater muss Angemessenheit nachweisen

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf
    In der Rechtsprechung zum Steuerberatergebührenrecht hat sich in den letzten Jahren zunehmend der vom Anwaltsgebührenrecht hervorgebrachte Begriff der Mittelgebühr durchgesetzt. Das OLG Düsseldorf hat jetzt entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Steuerberater nicht mehr schematisch von dieser Mittelgebühr ausgehen kann, sondern die Angemessenheit jeder Gebührenforderung über der Mindestgebühr nachweisen muss (OLG Düsseldorf, 8.4.05, 23 U 190/04, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 053004).

    1. Bisheriger Stand der Rechtsprechung

    Nach der bisherigen Rechtsprechung, die im Wesentlichen durch das OLG Düsseldorf geprägt wurde, hatte der Steuerberater grundsätzlich Anspruch auf die mittlere Gebühr. Nur wenn der Steuerberater eine höhere als die Mittelgebühr verlangte, musste er im Einzelnen erläutern, dass eine Überschreitung auf Grund einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, eines überdurchschnittlichen Umfangs der Arbeiten oder wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeiten angemessen ist (OLG Düsseldorf 9.5.85, 18 U 257/84, GI 85, 24, OLG Düsseldorf 14.12.88, 13 U 241/88; OLG Düsseldorf 3.5.90, 18 U 243/89, GI 90, 115; OLG Düsseldorf 19.8.93, 13 U 273/92). Es war deshalb nur konsequent, wenn das OLG Düsseldorf dem Steuerberater, der zu Unrecht eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr forderte, in jedem Fall die Mittelgebühr zusprach, ohne zu prüfen, ob nicht bereits die Mittelgebühr unangemessen hoch ist (OLG Düsseldorf 26.3.98, 13 U 63/97, GI 99, 196). 

    2. Neue Rechtsprechung durch das OLG Düsseldorf

    Von dieser – aus Steuerberatersicht vorteilhaften – Rechtsprechung hat sich der für Streitigkeiten aus Verträgen über die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 1 StBerG zuständige 23. Senat des OLG Düsseldorf nunmehr endgültig verabschiedet. Unter Bezugnahme auf die stets strengere Rechtsprechung des OLG Hamm (14.7.89, 25 O 22/88, WPK-Mitt. 89, 135; 19.8.98, 25 U 42/98, DStRE 99, 895) führt der Senat aus, dass nicht schematisch von einer bestimmten Gebühr – auch nicht von einer Mittelgebühr – ausgegangen werden könne, da die StBGebV den Begriff der Mittelgebühr nicht kenne. Noch weniger knüpfe sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessensausübung im Sinne des § 11 StBGebV. Nach allgemeinen Grundsätzen trage vielmehr der Steuerberater als der Bestimmungsberechtigte im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung. Dies gelte für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung. Allerdings könne der Steuerberater nur dann auf die Mindestgebühr verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeite und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung habe. Das ist z.B. der Fall bei der Fertigung einer einfachen Einkommensteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind (OLG Düsseldorf 6.11.01, 23 U 27/01, GI 02, 72). Handele es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang oder Schwierigkeitsgrad, sei regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt.  

    3. Gründe für den Wandel

    Dieser Wandel in der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist vermutlich auf die Entscheidung des BGH vom 6.7.00 (IX ZR 210/99, DStR 00, 1785) zurückzuführen, denn das OLG Düsseldorf verweist in seinen jüngsten Entscheidungen ausdrücklich auf eben dieses Urteil. Darin stellte der BGH fest, dass die Mittelgebühr nicht immer, sondern nur in Durchschnittsfällen angemessen sei. Ein solcher Durchschnittsfall muss künftig also zunächst festgestellt werden, um tatsächlich die Mittelgebühr zubilligen zu können.  

     

    Erfreulich ist, dass das OLG Düsseldorf an die Annahme eines solchen Durchschnittsfalles keine überzogenen Anforderungen stellt. So bejahte das OLG Düsseldorf einen Durchschnittsfall z.B. beim Fertigen der Einnahmen-Überschussrechnungen sowie der Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für einen selbstständigen Tierarzt, da diese Tätigkeiten erfahrungsgemäß stets mit zumindest durchschnittlichem Arbeitsumfang und Schwierigkeiten verbunden seien (OLG Düsseldorf 6.11.01, a.a.O.). Ein Durchschnittsfall könne auch im Rahmen eines Buchführungsmandates angenommen werden, wenn die Umsätze nicht sehr hoch, die vom Steuerpflichtigen mitgeteilten Zahlen aber oftmals in sich unstimmig seien und mehrere Besprechungen erforderlich machen (OLG Düsseldorf 8.4.2005, a.a.O.). 

    4. Schlussbemerkungen

    Eine Vermutung, dass die Mittelgebühr die angemessene Gebühr ist, stellt die StBGebV nicht auf. Wenn sich die Gerichte in der Vergangenheit gleichwohl an der Mittelgebühr orientierten, gaben sie ihr damit eine Bedeutung, die ihr nach dem Willen des Verordnungsgebers eigentlich nicht zukommen sollte. Es ist anzunehmen, dass sich die neue Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auch auf Ebene der Land- und Amtsgerichte durchsetzen wird. Erste Entscheidungen in diesem Sinne sind bereits bekannt (AG Borbeck 8.10.02, 6 C 353/00, GI 03, 102; AG Brandenburg 1.7.03, 32 C 665/99, GI 04, 27).