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  • 01.12.2007 | Steuerberaterhaftung

    Fallstricke bei der Haftungsbegrenzung und der Berufshaftpflichtversicherung

    von StB Dr. Dorothee Böttges-Papendorf, Stollberg

    Trotz höchstmöglicher Vorkehrungen ist eine vollständige Haftungsvermeidung auch in der bestgeführten Steuerberatungspraxis nicht möglich. Trotz größter organisatorischer Sorgfalt und fachlicher Durchdringung lassen sich nicht alle Dinge vorhersehen. Das gilt insbesondere für veränderte Rechtsprechung, nicht kalkulierbare Auslegungen durch die Verwaltung, aber auch einfache Büroversehen, Missverständnisse oder auch Vorenthalten von Informationen durch den Mandanten, die dieser nicht als steuerrelevant ansieht.  

    1. Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

    Zum Schutz der Mandanteninteressen sieht daher das StBerG eine Pflichtversicherung vor (§ 67 StBerG). Die Mindestversicherungssumme beträgt zurzeit 250.000 EUR für den einzelnen Schadensfall bei einer Jahreshöchstleistung von mindestens 1 Mio. EUR. Darüber hinausgehende Schäden trägt der Steuerberater persönlich, wenn er nicht z.B. in der Rechtsform einer GmbH tätig ist. Neben der Prüfung, ob die Versicherungssumme ausreichend ist, muss der Steuerberater daher auch überlegen, wie er Haftungsrisiken wirksam auf die versicherte Summe begrenzen kann. Nach § 67a StBerG ist eine Begrenzung der Haftung durch schriftliche Vereinbarung sowohl der Höhe nach (Abs. 1) wie auch bei Sozietäten der Person nach (Abs. 2) möglich. 

     

    Überblick: Mindestversicherungssumme und Haftungsbegrenzung

    Mindestversicherungssummen (§ 51 DVStB): 

    • 250.000 EUR für den einzelnen Schadensfall
    • Jahreshöchstleistung mindestens 1 Mio. EUR

     

    Haftungsbegrenzung (§ 67a StBerG): 

    • Bei schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall: bis zur Höhe der Mindestver-sicherungssumme = 250.000 EUR.
    • Bei AGB („vorformulierten Vertragsbedingungen“): auf die vierfache Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht = 1 Mio. EUR.
    • Auf die namentlich genannten Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat bearbeiten, durch gesonderte, unterschriebene Zustimmungserklärung des Mandanten.
     

    Damit die Haftungsbegrenzung auch wirksam wird, sind die strengen Formvorschriften unbedingt peinlich genau einzuhalten. Schwierig ist insbesondere der Nachweis der individuellen Vereinbarung im Einzelfall mit einer Begrenzung auf die Mindestversicherungssumme. Es sollte daher nach Möglichkeit die vierfache Mindesthaftsumme gewählt werden, damit die Haftungsbegrenzung auch dann Bestand hat, wenn sie als „vorformuliert“ gewertet wird. Vielfach unbekannt ist auch die Bestimmung, dass bei gemischten Sozietäten für die Mindesthaftsumme immer diejenige Berufsgruppe maßgeblich ist, die die höchste Mindestversicherungssumme aufweist. 

     

    Beispiel