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  • 27.10.2008 | Steuerberaterhaftung

    Keine Haftungsübernahme für berufsfremde Mitglieder einer gemischten Sozietät

    Nach der bisheriger Rechtsprechung des BGH kommt bei Sozietäten unterschiedlicher Berufsangehöriger der Vertrag im Zweifel nur mit denjenigen Sozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen (BGH 16.12.99, IX ZR 117/99, NJW 00, 1333). Diesen Grundsatz hat der BGH jetzt nochmals in einem Fall bekräftigt, in dem ein Steuerberater und ein Rechtsanwalt gemeinsam eine Kanzlei als BGB-Gesellschafter betrieben (BGH 26.6.08, IX ZR 145/05, Abruf-Nr. 082302). Der beklagte Rechtsanwalt hatte im Streitfall versäumt, seine Mandantin über die drohende Verjährung eines möglichen Ausgleichsanspruchs für durchgeführte Schönheitsreparaturen zu informieren und rechtzeitig Klage zu erheben. Daraufhin verklagte die Mandantin sowohl den Rechtsanwalt als auch die Steuerberaterin.  

     

    Nach Auffassung des Gerichts ist der Beklagten die reine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gem. Art. 1 § 1 RBerG verwehrt. Verpflichtet sich ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geschäftsmäßig zu einer ihm nicht gestatteten Rechtsbesorgung, so ist der Vertrag nichtig. Denn der Art.1 § 1 RBerG ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Die Klägerin konnte zudem keine Umstände vortragen, die ausnahmsweise eine Mitverpflichtung der Steuerberaterin hätten möglich erscheinen lassen. Auch der Punkt, dass die Beklagte selbst eingeräumt hat, einen Pachtvertragsentwurf erstellt zu haben, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen (Art. 1 § 4 Abs. 3 RBerG).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 191 | ID 122464