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  • 01.08.2005 | Steuerberaterhaftung

    Keine Pflicht des Steuerberaters zur ungefragten Beratung über Steuergestaltungsmodelle

    Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, Vorgänge, die nicht in unmittelbarer Beziehung zu seinem übernommenen Auftrag stehen und ihm erst bei der Bearbeitung seiner Aufgaben bekannt werden, daraufhin zu überprüfen, ob Sie Veranlassung für Hinweise und zusätzliche Beratung bieten. Die vertragliche Nebenpflicht des Steuerberaters beinhalt ebenfalls nicht, dass er ungefragt auf Steuermodelle hinweisen muss, die nicht generell sondern nur in besonderen Fällen zu Steuervorteilen führen (OLG Karlsruhe, 24.3.05, 14 U 87/02, Abruf-Nr. 051956).

     

    Sachverhalt 

    Die Kläger erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der beklagte Steuerberater hatte die privaten Steuererklärungen der Kläger angefertigt. Die Prüfung weiterer steuergünstiger Gestaltungen war nicht gesonderter Gegenstand des Auftrages. Dabei hatte er die auf private Darlehen gezahlten Zinsen steuerlich nicht berücksichtigt und den Klägern unstreitig nicht zur Umschuldung im Sinne des Zwei-Konten-Modells geraten. Die Kläger verlangten nun Schadenersatz, da der Steuerberater sie pflichtwidrig nicht über diese Möglichkeit der Steuerersparnis aufgeklärt hat.  

     

    Anmerkung 

    Das Gericht hat entschieden, dass der Steuerberater nicht dazu verpflichtet war, von sich aus seine Mandanten auf das Zwei-Konten-Modell hinzuweisen. Im Rahmen seiner Hauptleistung, die sich nach Inhalt und Umfang des konkreten Auftrags bestimmt, hat der Steuerberater zwar auch ungefragt über auftauchende steuerrechtliche Fragen zu belehren. Diese müssen aber im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner übernommenen Aufgabe stehen. Auch aus seinen vertraglichen Nebenpflichten, die Mandanten umfassend zu beraten, sie möglichst vor Schaden zu bewahren und sie in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich ihre Rechte und Interessen zu wahren, ergibt sich keine Pflichtverletzung in diesem Fall. Die Hinweispflicht trifft den Berater nur dann, wenn die Veranlassung auf den ersten Blick für einen durchschnittlichen Berater ersichtlich ist. Im Urteilsfall war zur Entscheidung aber eine konkrete wirtschaftliche Analyse notwendig, die Anerkennung des Modells auf Grund zeitnaher Entnahmen fraglich und die Ausweitung auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen. Der Steuerberater konnte daher nicht ohne weiteres von einer gravierenden Steuerersparnis auszugehen.