01.03.2005 | Steuerberaterhaftung
Neue Verjährung bei der Steuerberaterhaftung
von RA StB FASteuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin
Die Verjährungsregelung für Haftungsansprüche gegen Steuerberater befand sich bisher in § 68 StBerG. Mit dem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.04 (BGBl I, 3214) wurde § 68 StBerG mit Wirkung ab 15.12.04 aufgehoben. Daher gelten für Ansprüche gegen den Steuerberater nunmehr die Vorschriften des BGB. Dazu im Einzelnen:
- Die Haftung begann bisher mit der Entstehung des Anspruchs, unabhängig von der Kenntnis des Mandanten von dem Anspruch. Nach § 199 BGB beginnt die Haftung jetzt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
- Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist dann unverändert 3 Jahre.
- Früher konnte sich diese Frist verlängern, wenn der Steuerberater seiner Pflicht, den Mandanten über den Haftungsanspruch gegen ihn selbst aufzuklären, nicht nachkam (Sekundärhaftung). Letztlich betrug die Frist dann 6 Jahre. Diese Rechtsprechung dürfte nun obsolet sein, da die Frist ohnehin erst mit Kenntniserlangung beginnt, so auch die Information der Bundessteuerberaterkammer vom 3.1.05.
- Nach § 199 BGB verjährt der Anspruch aber längstens 10 Jahre nach Entstehung, unabhängig von der Kenntnis des Mandanten.
Beispiel
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