24.01.2011 | Steuerberaterhonorar
Wie man es nicht machen sollte!
Immer wieder gibt es neue Fälle, in denen Honorarklagen vollständig abgewiesen werden, obwohl im Klageverfahren kein Zweifel darüber besteht, dass der Steuerberater für den Mandanten tätig war. Die folgenden Fälle zeigen beispielhaft, was es dabei zu vermeiden gilt.
Zustellung der Rechnung
In einem Fall vor dem AG Frankfurt klagte ein Steuerberater sein Honorar ein. Der Mandant bestritt, die Rechnung erhalten zu haben. Eigentlich hätte der Anwalt des Steuerberaters die Rechnung einfach nochmals in den Prozess einführen können. Stattdessen versuchte er nach der letzten mündlichen Verhandlung mit Zustellungsnachweisen den Zugang der Rechnung doch noch nachzuweisen. Das AG berücksichtigte dieses verspätete Vorbringen nicht mehr und wies die Klage als „unbegründet“ ab. Das war falsch. Die Klage hätte nur als „derzeit unbegründet“ abgewiesen werden dürfen. Der Steuerberater konnte deshalb die Rechnung nicht erneut zustellen und dann einklagen, weil das Gericht rechtskräftig (wenn auch zu Unrecht) geurteilt hatte, die Klage sei „unbegründet“. Eine Berufung gegen das Urteil war nicht möglich, da die Berufungssumme nicht erreicht war. Das Honorar, das der Steuerberater eigentlich verdient hatte, war damit endgültig verloren.
Nachweis der Leistung
Ein anderer Fall vor dem AG Bonn lag so, dass der Steuerberater jahrelang für den Mandanten tätig war und aufgrund einer Einzugsermächtigung regelmäßig Beträge vom Konto des Mandaten abgebucht hatte. Die eingezogenen Beträge stimmten jedoch nicht mit den Rechnungsbeträgen überein. Ebenso war nicht zu erkennen, welche Rechnung bezahlt war und welche nicht. Der Steuerberater errechnete einen kleinen Restsaldo zu seinen Gunsten und klagte diesen ein. Es folgte ein Prozess, der nicht unwirtschaftlicher hätte verlaufen können. Der Berater musste seine früheren Rechnungen aus den vergangenen Jahren alle dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen. Für die Begründung der Rechnung musste er durch Mitarbeiter bezeugen lassen, dass die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Nachdem dies erfolgt war, mussten alle Gebühren auf ihre Angemessenheit von der Steuerberaterkammer begutachtet werden. Das Risiko einer Verpflichtung zur Rückzahlung und auch die Prozesskosten überschritten den eingeklagten Betrag deutlich. Am Ende blieb der Berater auf allen Kosten inklusive der von ihm vorgestreckten Gutachterkosten sitzen. Der Mandant war während des Prozesses insolvent geworden.
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