20.04.2011 | Steuerberaterpraxis
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs
Wenn ein Steuerberater in der Kanzlei über einen internetfähigen PC verfügt, ist er damit zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil den Rundfunkanstalten recht gegeben, die nicht nur herkömmliche Rundfunk- und Fernsehgeräte, sondern auch jeden internetfähigen PC für gebührenpflichtig halten. Begründet wird dies damit, dass sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sogenannten Livestreams in das Internet eingespeist werden. Für die Gebührenpflicht komme es lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereitgehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfange (BVerwG 27.10.10, 6 C 12/09, Abruf-Nr. 111261). (MH*)
* Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht, mehr Informationen erhalten Sie unter www.ra-dr-heller.de/geschaeftsfelder/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.