01.08.2006 | Steuerberatervertrag
Erstellung einer fehlerhaften Steuererklärung – Nachbesserungsrecht des Steuerberaters?
In einem aktuellen Urteil äußerte sich der BGH zum Nachbesserungsrecht des Steuerberaters und setzte damit die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte außer Kraft. Die Richter entschieden, dass ein mit einem Steuerberater geschlossener Vertrag, der auch die Beratung in Steuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, ein Dienstvertrag ist. Darüber hinaus hat der Steuerberater jedenfalls dann kein Nachbesserungsrecht hinsichtlich einer Einzelleistung mit werkvertraglichem Charakter, wenn sein Auftraggeber das Mandat bereits beendet hatte und der Fehler erst von einem neu beauftragten Steuerberater entdeckt worden ist (BGH 11.5.06, IX ZR 63/05, Abruf-Nr. 061793). |
Sachverhalt
Ein Steuerberater wurde 1997 mit der laufenden Buchhaltung, der Erstellung von Jahresabschlüssen nebst den jeweiligen Steuererklärungen und – sofern erforderlich – mit der Führung von Rechtsbehelfsverfahren beauftragt. Der Berater erstellte die Abschlüsse und Erklärungen für den VZ 1998. Ende 1999 kündigte der Mandant und beauftragte einen anderen Steuerberater mit der Erstellung des Jahresabschlusses für 1999. Der neue Steuerberater stellte Fehler betreffend Jahresabschluss und Erklärung für den VZ 1998 fest, korrigierte diese Fehler und berechnete die durchgeführten Arbeiten dem Mandanten mit rund 7.000 EUR. Diesen Betrag plus Zinsen verlangte der Mandant vom bisherigen Steuerberater als Schadenersatz.
Anmerkungen
Im Ergebnis wurde der beklagte Steuerberater zur Zahlung verurteilt. Zuvor hatte er sich darauf berufen, dass der ehemalige Mandant ihm zumindest die Möglichkeit hätte einräumen müssen, die Fehler selbst zu beseitigen. Die Richter des BGH sahen dies jedoch anders. Sie stuften den von den Parteien geschlossenen Vertrag als Dienstvertrag ein und lehnten ein Nachbesserungsrecht des Steuerberaters ab. Ob im Rahmen eines Dienstvertrages ein Nachbesserungsrecht für Einzelleistungen mit werkvertraglichem Charakter – wie die Anfertigung einer Bilanz oder eines Gutachtens – denkbar ist, brauchte im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Nach dem Urteil kommt ein Nachbesserungsrecht jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fehler erst nach Kündigung des Vertrages durch den Mandanten von dessen neuem Steuerberater bemerkt worden ist. Es wäre umständlich, zeitaufwändig und den Mandanten unnötig belastend, wenn er dem früheren Berater trotz Kündigung die Möglichkeit einer Mängelbeseitigung einräumen müsste. Auch könnte es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beratern kommen. Hier könne dem Mandanten nicht zugemutet werden, sich in Widerspruch zur Auffassung seines neuen Beraters zu setzen, der derzeit sein Vertrauen genießt und die Folgearbeiten zu erledigen hat.
Praxishinweise
In der Tagespresse (z.B. Welt am Sonntag 25.6.06, 45) wurde über das Urteil unter der Überschrift „Schadenersatz vom Steuerberater“ berichtet. Das erweckt den Eindruck, als ob Ihnen als Steuerberater in keinem Fall ein Nachbesserungsrecht zusteht. Das stimmt jedoch nicht. Sollten Sie einmal in eine vergleichbare Situation geraten, sollten Sie die folgenden sechs Punkte beachten:
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