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  • 27.10.2008 | Steuerberatungsgesetz

    Der freie Mitarbeiter in der Steuerkanzlei

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Nach dem alten § 7 BOStB durfte der Steuerberater nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und vereidigte Buchprüfer als freie Mitarbeiter beschäftigen, also Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Diese Beschränkung hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen und war lange Zeit umstritten. Seit der Änderung des § 7 der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) am 1.4.05 ist eine Beschäftigung von Mitarbeitern, die keine Personen i.S. des § 56 Abs. 1 StBerG sind, zulässig. Die freien Mitarbeiter dürfen allerdings nur weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden. Ansonsten kann ein Bußgeld nach § 160 StBerG wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen verhängt werden.  

    1. BFH hat den alten § 7 BOStB früh verworfen

    Bis zum 1.4.05 konnten Steuerberater dem Steuerpflichtigen nur dann anbieten, seine gesamte laufende Buchhaltung zu übernehmen, wenn sie (Bilanz-)Buchhalter oder Steuerfachgehilfen als reguläre Arbeitnehmer fest angestellt hatten. Nicht-Berufsträger durften nicht als freie Mitarbeiter im Auftrag des Steuerberaters tätig werden.  

     

    Bereits in den Jahren 1995 und 1997 hatte der BFH aber festgestellt, dass die Mitarbeit eines Rechtsreferendars als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater keine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen darstellt und damit erlaubt ist (BFH 4.10.95, BStBl II 96, 488; BFH 12.8.97, BStBl II 98, 166). Obwohl der BFH diesen Paragraphen bereits in 1995 als rechtswidrig einstufte, änderte die BStBK den § 7 BOStB erst zum 1.4.05. Danach kann nun jeder als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater beschäftigt werden. Eine bestimmte formale Qualifikation ist nicht mehr erforderlich.  

    2. Rechtlich zulässige Ausgestaltung einer freien Mitarbeit

    Nach der Neufassung des § 7 BOStB ist eine Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht Personen i.S. des § 56 Abs. 1 StBerG sind, allerdings nur zulässig, soweit diese  

    • weisungsgebunden,
    • unter der fachlichen Aufsicht und
    • beruflichen Verantwortung