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  • 25.08.2008 | Steuerberatungshonorar

    Im Fall der Insolvenz des Ehemanns müssen beide Ehepartner zahlen

    von RA FA Steuerrecht Dipl.-Finw. Hermann Kahlen, Senden/Westf.

    Den folgenden Fall kennt jeder Steuerberater. Eheleute werden zusammen veranlagt. Den Auftrag zur Erstellung der Steuererklärung hat der Ehemann erteilt, die Ehefrau kennt der Steuerberater nur vom Telefon. Jahrelang geht alles gut. Honorarforderungen des Steuerberaters werden pünktlich erfüllt. Dann wird der Ehemann insolvent. Die Ehefrau – auf noch nicht bezahlte Rechnungen angesprochen – zieht sich darauf zurück, dass sie nie ein Mandat erteilt habe. Sie schulde dem Steuerberater keinen Cent. Er möge sich an ihren Ehemann halten. Dass beim Ehemann tatsächlich nichts zu holen sei, sei das Pech des Beraters. 

    1. Verpflichtung gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch

    Diese Argumentation muss kein Steuerberater hinnehmen. Die Lösung ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, genauer aus § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach gilt, dass aus Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, die von einem Ehegatten abgeschlossen werden, auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Ehefrau der Beauftragung gerade dieses Steuerberaters ausdrücklich widersprochen hätte. 

    2. Rechte und Pflichten im Regelfall

    In den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer führt die Beauftragung eines Steuerberaters durch nur einen Ehegatten im Regelfall dazu, dass 

     

    • Jeder Ehegatte berechtigt ist: Jeder Ehegatte kann die ordnungs­gemäße Erstellung der Einkommensteuererklärung verlangen.

     

    • Jeder Ehegatte verpflichtet ist: Jeder Ehegatte muss für das Steuerberaterhonorar einstehen, sofern es angemessen ist. Die Angemessenheit ist auf jeden Fall gegeben, wenn die Vorschriften der StBerGebVO eingehalten sind.

    3. Abschließende Hinweise

    Bitte beachten, dass § 1357 BGB nur Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie betrifft. Wenn z.B. vom Steuerberater noch Erklärungen gefertigt werden, die eine unternehmerische/gewerbliche Betätigung des Ehemannes betreffen, so hat die Ehefrau für das insoweit anfallende Honorar nicht einzustehen (Rechtsprechungsnachweis:OLG Düsseldorf 26.11.04, I-23 U 101/04, NJW-RR 05, 648).