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  • 24.11.2009 | Steuerberatungssozietät

    Rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte bei Ein- und Austritt eines Sozius - Teil 2

    von RA Dirk Beyer und StB RA FAStR Stefan Arndt

    Die Gründe für einen Austritt aus einer Sozietät können vielfältig sein: Typische Fälle sind beispielsweise Streit unter den Sozien, Umstrukturierungen oder ein Austritt aufgrund Krankheit oder Lebensalter. Es ist dringend zu empfehlen, für einen Austritt bereits vorsorgliche Regelungen im Sozietätsvertrag vorzusehen. Der Sozietätsaustritt soll daher in diesem Artikel am Modell einer Personengesellschaft (GbR oder Partnerschaftsgesellschaft) unter gesellschafts-, steuer- und berufsrechtlichen Aspekten beleuchtet werden. Im ersten Teil dieser Aufsatzserie (KP 09, 201) wurden die wesentlichen Gesichtspunkte des Eintritts eines Sozius in eine bestehende Kanzlei dargestellt.  

    1. Möglichkeiten des Ausscheidens

    Ein Ausscheiden kann zivilrechtlich zwischen den beteiligten Sozien vereinbart werden. Möglich ist auch eine Kündigung durch den Sozius. Der Sozietätsanteil des ausscheidenden Sozius wächst dann ohne weiteren Rechtsakt den verbleibenden Sozien an. Grundsätzlich kann ein Sozius die Sozietät jederzeit kündigen, wenn sie auf unbestimmte Zeit oder auf Lebenszeit vereinbart wurde (§§ 723 Abs. 1, 724 BGB). Bei einer Partnerschaftsgesellschaft ist die Kündigung grundsätzlich nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung darf bei beiden Rechtsformen nicht zur Unzeit erfolgen. Die Kündigung ist dann zwar auch wirksam, jedoch muss der Kündigende ggf. Schadenersatz leisten. In dem Sozietätsvertrag sollte eine Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Zeit ist dann nur bei einem wichtigen Grund möglich. Ein solcher Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn ein anderer Sozius eine nach dem Sozietätsvertrag bestehende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt (§ 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB).  

     

    Alternativ kann sich ein Sozius seines Anteils auch dadurch entledigen, dass er ihn an einen Dritten oder einen anderen Sozius überträgt (Verkauf, Schenkung). Dies gilt jedoch nur, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Möglichkeit vorsieht. Bereits bei Vereinbarung des Sozietätsvertrags sollte überlegt werden, ob der Sozietätsvertrag z.B. ein Vorkaufsrecht der bestehenden Sozien vorsehen soll.  

     

    Ein Sozius kann seinen Anteil zwangsweise durch eine Ausschließung gemäß § 737 BGB verlieren. Hierzu muss ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegen, und die Fortsetzung der Sozietät muss unzumutbar sein. Hierbei ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der Einzelfall zu überprüfen. Zu berücksichtigen sind Art und Schwere des Fehlverhaltens des auszuschließenden Sozius. Wenn ein solcher wichtiger Grund vorliegt, ist die Ausschließung bei der Sozietäts-GbR durch einen Mehrheitsbeschluss möglich. Der auszuschließende Gesellschafter ist an diesem Beschluss nicht zu beteiligen. Wenn der ausgeschlossene Sozius den Beschluss für unwirksam hält, kann er auf Feststellung des Bestehens seiner Gesellschafterstellung klagen. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft kann der Ausschluss eines Partners nur durch eine gerichtliche Entscheidung oder aus sonstigen im Partnerschaftsvertrag festgelegten Gründen erfolgen.  

    2. Zivilrechtliche Folgen des Ausscheidens