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  • 01.11.2005 | Testamentsvollstreckung durch den Steuerberater

    Vergütung der Dauervollstreckung und weitere Problemfelder, die man unbedingt kennen muss

    von RA FA Steuerrecht und Notar Jürgen Gemmer, Braunschweig

    Vergütungsfragen der Abwicklungsvollstreckung kann der Steuerberater nach den „Empfehlungen des deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers“ bemessen (s. KP 05, 151). Die Empfehlungen zur Dauertestamentsvollstreckung, das Sonderproblem der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sowie weitere Problemfelder werden in diesem Beitrag gesondert behandelt und anhand von Praxisfälle erläutert.  

    1. Dauertestamentsvollstreckung

    Im Rahmen der Dauertestamentsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinaus eine zusätzliche jährliche Vergütung. Daneben kann der Steuerberater selbstverständlich den Vergütungsgrundbetrag und – soweit einschlägig – die Zuschläge zu dem Vergütungsgrundbetrag für die Abwicklungsvollstreckung abrechnen (vgl. KP 05, 151). In den folgenden Falllösungen geht es aber ausschließlich um die zusätzliche Vergütung für die Verwaltungstätigkeit des Nachlasses (Dauertestamentsvollstreckung).  

     

    Praxisbeispiel (Grundfall)

    Steuerberater A ist zum Testamentsvollstrecker ernannt worden. Zum Nachlass gehören in Europa weit verstreuter Grundbesitz (Renditeobjekte), Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Bargeld und Wertpapierdepots. Der Erblasser hinterlässt zwei minderjährige Erben im Alter von 10 und 12 Jahren und hat bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des jüngsten Miterben durchführen soll (so genannte Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB). Der Nachlassbruttowert beläuft sich auf 3 Mio. EUR. 

     

    Lösung: Nach den Empfehlungen erhält der Testamentsvollstrecker jährlich 1/3 bis 1/2 v.H. des in diesem Jahr gegebenen Nachlassbruttowertes. Dieser Zusatzbetrag ist fällig nach Ablauf des üblichen Rechnungslegungszyklus, das heißt in der Regel jährlich. Geht man von einem gleich bleibenden Nachlassbruttowert aus, beläuft sich die Zusatzvergütung in diesem Fall jährlich auf 10.000 bis 15.000 EUR. Ohne besondere Anhaltspunkte wird man hier von dem Mittelwert der Prozentspanne ausgehen können, so dass sich die jährliche Nettovergütung auf 12.500 EUR bemisst.  

     

    Praxisbeispiel (Abwandlung 1)