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  • 01.09.2004 · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung

    Geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung eines Wirtschaftsprüfers erlaubnispflichtig

    | Bei der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers handelt es sich nach ihrem Kern und Schwerpunkt um eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Ein Wirtschaftsprüfer darf zwar grundsätzlich wirtschaftsberatende und treuhänderische Tätigkeiten ausüben, und darunter fällt auch die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker. Aus dieser berufsrechtlichen Befugnis kann aber nach Auffassung des OLG Hamm (3.2.04, 4 U 122/03, Abruf-Nr. 042169) nicht abgeleitet werden, dass ein Wirtschaftsprüfer sich auch geschäftsmäßig mit dieser Tätigkeit beschäftigen und im Internet dafür Werbung machen darf. Denn für diese geschäftsmäßige Rechtsbesorgung besteht gerade eine Erlaubnispflicht, und ein Ausnahmetatbestand von dieser Pflicht greift hier nicht. Das Gericht sieht in dieser durch die Erlaubnispflicht bedingten Beschränkung der Berufstätigkeit auch keinen Verstoß gegen Art. 12 GG. Da es im Rahmen der Testamentsvollstreckung schon vom Ansatz her um eine umfassende Beratung auf einem Teilgebiet des Rechts - nämlich dem Erbrecht- gehe, sei der Gesetzesvorbehalt im RBerG zu berücksichtigen, der die entsprechende Rechtsbesorgung grundsätzlich den Rechtsanwälten zuweist. Der Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Zuverlässigkeit der Rechtspflege und auf eine funktionsfähige Anwaltschaft sei hier höher zu gewichten als die nicht sonderlich schwerwiegende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Wirtschaftsprüfers. Denn diesem sei es ja schließlich nicht untersagt, eine ihm im Einzelfall übertragene Testamentsvollstreckung durchzuführen. |