Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2005 | Testamentsvollstreckung

    Testamentsvollstreckung – Angemessene Tätigkeitsvergütung für den Steuerberater

    von RA FASteuerrecht und Notar Jürgen Gemmer, Braunschweig

    Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.11.04 (s. KP 05, 99) dürfen Steuerberater mit der Übernahme von Testamentsvollstreckungen werben. Um für die Übernahme des Testamentsvollstrecker-Amtes gut gerüstet zu sein, muss man einige Grundregeln des Rechts der Testamentsvollstreckung kennen. Mit diesem Beitrag soll dem Steuerberater der Einstieg in ein mehr oder weniger neues Rechtsgebiet erleichtert werden. 

    1. Klärung der Vergütungsfrage vor Übernahme des Amtes

    Gesetzliche Grundlage für die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist § 2221 BGB. Danach kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Der Erblasser ist also derjenige, der in seiner Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) letztlich festlegt, ob und in welcher Höhe der von ihm bestimmte Testamentsvollstrecker für die Ausübung des Amtes eine Vergütung erhält. Schon zu Lebzeiten des Erblassers muss daher der Steuerberater dafür Sorge tragen, dass er für die Ausübung seines künftigen Amtes eine ausreichende Vergütung erhält. Er sollte bereits zu diesem Zeitpunkt auf die inhaltliche Gestaltung des Testaments insoweit Einfluss nehmen und sich für eine klare und angemessene Honorarregelung einsetzen. Kann sich der Berater mit seinen Vergütungsvorstellungen nicht durchsetzen, verbleibt ihm immer noch die Möglichkeit, die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker abzulehnen.  

     

    Die in der Verfügung von Todes wegen von dem Erblasser bestimmte Person ist nicht verpflichtet, die Aufgabe als Testamentsvollstrecker zu übernehmen. Die Ablehnung des Amtes empfiehlt sich immer dann, sofern die von dem Erblasser festgesetzte Vergütung mit den Honorarvorstellungen des Beraters überhaupt nicht übereinstimmt. Hat hingegen der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen zu der Vergütung nichts bestimmt, verbleibt es bei der oben genannten gesetzlichen Regelung. Der Testamentsvollstrecker hat dann Anspruch auf angemessene Vergütung.  

    2. Bestimmung einer angemessenen Vergütung

    Bevor man hierauf eine sachgerechte Antwort findet, muss man sich zunächst die grundsätzlichen Abschnitte einer Testamentsvollstreckung vergegenwärtigen. Sie unterteilt sich in 

     

    • Konstituierung / Erfassung des Nachlasses,
    • Verwaltung des Nachlasses und
    • Auseinandersetzung des Nachlasses.