01.10.1999 · Fachbeitrag · Unerlaubte Rechtsberatung
Deckungsschutz nur bei Fahrlässigkeit
| In KP 4/99, 46 ff., und 5/99, 71 ff., haben wir Sie u.a. darüber informiert, daß viele Versicherer Deckungsschutz gewähren, wenn Steuerberater die Grenze zur unerlaubten Rechtsberatung fahrlässig überschritten haben. Wir empfahlen Ihnen zu prüfen, ob Ihre Haftpflichtversicherung eine Bedingung enthält, wie sie bei Gerling anzutreffen ist. Diese lautet: „Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der ... Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, soweit die Grenzen der erlaubten Tätigkeit nicht bewußt überschritten werden.“ Dazu schreibt uns Paul-Franz Gladys von der Allianz-Versicherung: „Wir gehen davon aus, daß sich bei allen namhaften Versicherern der Versicherungsschutz auch auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erstreckt, soweit die Grenzen der erlaubten Tätigkeit nicht bewußt überschritten werden. Jedenfalls findet diese Klausel in der Risikobeschreibung der Allianz für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte mindestens seit 1974 Verwendung.“ |
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