01.02.2006 | Unerlaubte Rechtsberatung
Der Steuerberater als Prozessbevollmächtigter vor dem Verwaltungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die Gebühren und Auslagen eines vor dem Verwaltungsgericht (VG) auftretenden Steuerberaters nur in Steuer- und Monopolsachen erstattungsfähig sind, nicht aber in „Abgabenangelegenheiten“. Dieser Beschluss steht dem Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausdrücklich entgegen (OVG NRW 1.9.05, 14 E 650/04, StuB 05, 425, Abruf-Nr. 060082). |
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 1.9.05 hat das OVG NRW in einem Beschwerdeverfahren die Erstattungsfähigkeit der Kosten des bevollmächtigten Steuerberaters abgelehnt. Dieser hatte seinen Mandanten vor dem VG vertreten. Es ging um den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach § 82 II. WoBauG. Das OVG sah die Kosten des Steuerberaters als nicht erstattungsfähig nach § 162 Abs. 2 S.1 VwGO an, da dieser nicht in einer „Steuersache“ sondern in einer „Abgabenangelegenheit“ tätig geworden sei. Nachdem der Gesetzgeber Angelegenheiten nach dem WoBauG dem Aufgabenbereich der Finanzbehörden entzogen und den für das Wohn- und Siedlungswesen zuständigen Landesbehörden zugewiesen habe, könne nicht mehr von einer „Steuersache“ sondern nur noch von einer „Abgabenangelegenheit“ gesprochen werden. Zwar sei § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO durch das erste Justizmodernisierungsgesetz geändert worden, indem anstelle des Begriffs „Steuersachen“ nun der Begriff „Abgabenangelegenheiten“ aufgenommen worden ist:
§ 162 Abs. 2 S.1 VwGO
„Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, sind stets erstattungsfähig.“ |
Das Gericht verneinte gleichwohl eine Erstattungsfähigkeit nach dieser Vorschrift, da unter den Begriff der „Abgabenangelegenheiten“ nur Steuer- und Monopolsachen nach § 1 Abs. 1 StBerG fielen. Es verwies auf einen Beschluss vom 24.1.05 (4 E 1437/04, StuB 05, 425), wo es um die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags zur IHK ging und der Steuerberater als Prozessbevollmächtigter vor dem OVG zurückgewiesen wurde. Eine Vertretung des Steuerberaters in Streitigkeiten um sonstige Abgaben sei trotz des entgegenstehenden Wortlauts des § 67 Abs. 1 S. 5 VwGO, der ebenfalls von Abgabenangelegenheiten spricht, ausgeschlossen. Diese erweise sich als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG), weil sich darauf die berufsrechtliche Zulassung des Steuerberaters nicht beziehe (§§ 32 Abs. 2, 33 StBerG).
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