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  • 01.09.2006 | Verletzung der Beratungspflicht

    Steuerberater kann nicht von der vollständigenBezahlung der vorgelegten Rechnungen ausgehen

    Der Steuerberater kann grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass die vom Mandanten eingereichten Rechnungen über von ihm durchgeführte Arbeiten auch tatsächlich in vollem Umfang beglichen sind (KG Berlin 25.8.05, 8 U 56/05, Abruf-Nr. 062400).

     

    Liegen dem Steuerberater bei der Anfertigung der Steuererklärung keine Nachweise darüber vor, ob und in welchem Umfang die vom Mandaten eingereichten Rechnungen bezahlt sind, darf er die ausgewiesenen Beträge nicht als tatsächliche Einnahmen zu Grunde legen. Er hat vielmehr seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass nur tatsächliches Einkommen zu versteuern ist und allein anhand der Rechnungen keine zutreffende Einkommensteuererklärung erstellt werden kann. Das gilt insbesondere, da in der heutigen Zeit damit gerechnet werden muss, dass Schuldner ihrer Zahlungspflicht ganz oder teilweise nicht nachkommen. Klärt der Steuerberater seinen Mandanten insoweit nicht auf, verletzt er seine Beratungspflicht. Dabei muss er von der Belehrungsbedürftigkeit seines Mandanten ausgehen. Hat der Steuerberater jedoch den Mandanten vergeblich aufgefordert, einen Nachweis für die vollständige Bezahlung der vorgelegten Rechnungen zu liefern, muss er im Detail darlegen können, wann er den Mandanten schriftlich oder mündlich aufgeklärt haben will. 

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 145 | ID 87680