27.03.2008 | Vermögensverfall
Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Kann ein Steuerberater trotz Vermögensverfalls Geschäftsführer bei einer Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft sein? Ist eine konkrete Gefährdung der Interessen der Auftraggeber ausgeschlossen, wenn er aufgrund seines Anstellungsvertrags nur beschränkt Zugriffsmöglichkeiten auf Fremdgelder hat? (BFH, anhängiges Verfahren, VII R 64/06, vorhergehend FG Baden-Württemberg, 4.12.06, 13 K 274/04, Abruf-Nr. 080732). Klagegegenstand war der Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater in 2004 wegen Vermögensverfalls. Die Oberfinanzdirektion hatte die Ablehnung des Widerrufs mit der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begründet (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). |
Sachverhalt
Der Kläger, einziger gesamtvertretungsbefugter Fremdgeschäftsführer mit beruflicher Niederlassung am Sitz der Gesellschaft, verpflichtete sich aufgrund erheblicher Änderungen seines Anstellungsvertrags in 2003 und 2006, alle Aufträge im Namen und für Rechnung der Arbeitgeberin abzuschließen. Die Übernahme persönlicher Mandate sollte von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig sein. Der gesamte Zahlungsverkehr der Gesellschaft sollte unbar abgewickelt werden.
Aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung war der Kläger verpflichtet, die persönliche Entgegennahme von Zahlungen an die Arbeitgeberin ausnahmslos abzulehnen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung soll zur sofortigen Auflösung seines Anstellungsvertrages führen. Später wurde dem Kläger zusätzlich die Kontovollmacht über das Konto der Gesellschaft entzogen. Bankvollmacht erhielt eine ortsansässige Rechtsanwältin, die ausdrücklich damit beauftragt wurde, die Tätigkeit des Klägers jederzeit zu überwachen, um sicher zu stellen, dass durch seine Berufsausübung, insbesondere im Hinblick auf den Zahlungsverkehr, keinerlei Interessen von Mandanten oder Dritten gefährdet werden.
Entscheidung
All das konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen wegen der Organstellung des Klägers ausgeschlossen sei. Seine hieraus resultierende Allzuständigkeit/Verantwortung für die Belange der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG) kann nach Auffassung des Gerichts nicht mit Außenwirkung beschränkt werden (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Zwangsläufig erlischt auch im Falle der Delegation einzelner Aufgaben auf einen Prokuristen die Haftung des Klägers nicht (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Deshalb sind o.a. vertragliche Beschränkungen nach Auffassung des Gerichts letztlich nicht durchführbar, d.h. nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung der Arbeitgeberinteressen auszuschließen.
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