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  • 01.06.2007 | Verschwiegenheitspflicht

    Berufskammer ist gegenüber dem Finanzamt zur Auskunft verpflichtet

    Der BFH hat jüngst entschieden, dass eine Rechtsanwaltskammer dem Finanzamt Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitgliedes erteilen muss. Die Vorschriften der Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen dem nicht entgegen (BFH 19.12.06, VII R 46/05, DStR 07, 390, Abruf-Nr. 070665).

     

    Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt Steuerschulden in Höhe von 3.400 EUR, die das Finanzamt bisher erfolglos beizutreiben versucht hatte. Die Rechtsanwaltskammer wurde daraufhin aufgefordert, die Bankverbindung des Steuerpflichtigen mitzuteilen, um so ein möglicherweise verschwiegenes Konto mit Guthaben aufzudecken. Die Rechtsanwaltskammer berief sich auf die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes und verweigerte die Auskunft. Der BFH entschied jedoch, dass die Auskunftspflicht nach den Steuergesetzen nach der ausdrücklichen Regelung in der Abgabenordnung Vorrang hat. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kammerarbeit konnte das Gericht nicht erkennen. Die Rechtsanwaltskammer sei grundsätzlich nicht schutzwürdiger als eine Behörde oder ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das ebenfalls in hohem Maße auf eine ungestörte Vertrauensbeziehung zum Kunden angewiesen sei.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 91 | ID 87641