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  • 01.04.2004 · Fachbeitrag · Verschwiegenheitspflicht

    Die Grenzen der Verschwiegenheitspflicht für den steuerlichen Berater

    | Steuerliche Berater sind nach § 57 Abs. 1 StBerG zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Berufspflicht ist von zentraler Bedeutung, denn ihre Verletzung kann zahlreiche zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen für den betroffenen Berater nach sich ziehen (zur zivilrechtlichen Haftung vgl. Späth, NWB 95, 2323; Kuhls, StBerG, § 57 Rz. 194). Gleichzeitig führt die große Anzahl von Insolvenzen in den letzten Jahren dazu, dass Berater die Eintreibung ihrer Honorarforderungen und Außenstände konsequenter betreiben müssen. Auch dabei ist die Verschwiegenheitspflicht von Bedeutung, wie wir in diesem Beitrag aufzeigen werden. |