01.03.2007 | Verstoß gegen Berufspflichten
Rechtswidriger Rat als berufswidriges Verhalten
Ein Steuerberater verhält sich berufswidrig, wenn er dem Mandanten zur Beantragung einer Eigenheimzulage rät, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen und er damit ein strafrechtlich relevantes Verhalten seines Mandanten zumindest mitverursacht (LG Frankfurt/M 29.4.05, 5/35 StL 2/05, DStRE 06, 1167, Abruf-Nr. 070497). |
Ein Steuerberater berät den Mandanten M seit Jahren. Im September 2000 sprach er mit diesem über eine Eigenheimzulage für den Ausbau seines Wohnhauses. M beabsichtigte, diese für das Jahr 2000 zu beantragen in der Erwartung, dass das Objekt auch in diesem Jahr fertig gestellt werde. Mit Antrag vom 19.10.2000 beantragte der Steuerberater die Eigenheimzulage, obwohl er wusste, dass die Fertigstellung noch nicht erfolgt war. Er riet dem Mandanten, dass man es ruhig mal probieren könne. Das FA bewilligte daraufhin eine Eigenheimzulage von 17.040 DM, wovon für das Jahr 2000 eine solche von 2.130 DM ausgezahlt wurde. Das Objekt wurde dann erst im Jahr 2002 fertiggestellt. Die für seinen Mandanten strafrechtsrelevante Beratung stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) dar. Das LG verurteilte ihn zu einer Geldstrafe. Weiterhin hielt es berufsrechtliche Maßnahmen für erforderlich, sah dann aber eine Warnung als gerade noch ausreichend an.