01.03.2005 | Vertragsgestaltung
Arbeitsverträge – vertragstypische Besonderheiten, die Sie kennen müssen
Eine Kanzlei ohne Mitarbeiter ist heute undenkbar. Abhängig davon, welche Aufgaben zu erledigen sind, wird der Praxisinhaber entweder Steuerfachangestellte einstellen oder Personen, die selbst Steuerberater sind. Gerade bei der letzten Fallgruppe wird sich die Frage stellen, ob ggf. ein Freier-Mitarbeiter-Vertrag geschlossen werden soll. Der folgende Beitrag widmet sich den Besonderheiten, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages zu beachten sind. Durch Checklisten und Musterformulierungen findet man einen raschen Überblick über das, was zu beachten ist.
1. Der Anstellungsvertrag mit Nicht-Berufsangehörigen
Zentraler Regelungspunkt ist hier die Sicherung der Verschwiegenheitspflicht. Die allgemeinen und spezialgesetzlichen arbeitsvertraglichen Vorschriften zwingen keinen Arbeitgeber, seine Mitarbeiter zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu verpflichten. Ganz anders zu beurteilen ist dies jedoch im Steuerberatungsbereich. Die berufliche Pflicht zur Verschwiegenheit ist von großer Bedeutung und in § 57 Abs. 1 StBerG gesetzlich festgeschrieben. Um sicher zu stellen, dass Mitarbeiter, die nicht selbst Berufsangehörige sind, diese Verschwiegenheitspflicht ebenfalls einhalten, bestimmt § 62 StBerG, dass Steuerberater ihre Gehilfen ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten haben. Die Verpflichtung ist schriftlich vorzunehmen und muss sich auf die einschlägigen Vorschriften erstrecken. Hierzu gehören:
- Auskunftsverweigerungsrecht in Steuersachen (§ 102 AO)
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 3 bis 5 StGB);
- Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot im Strafprozess (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 53 a, 97 StPO);
- Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3, 385 Abs. 2 ZPO);
- § 5 BDSG nebst den entsprechenden Datenschutzgesetzen der Länder.
Musterformulierung für eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit
1.Hiermit bestätige ich, dass ich heute von Herrn/Frau StB ................................. gemäß § 62 Steuerberatungsgesetz zur beruflichen Verschwiegenheit sowie zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet worden bin.
Über das Bundesdatenschutzgesetz, insbesondere die Vorschriften des § 5 (Datengeheimnis), bin ich belehrt worden. Danach ist mir unter anderem untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Zum Schutz der Daten ist im Rahmen der zugewiesenen Aufgabe die notwendige Sorgfalt anzuwenden. Bestehende Datensicherungsvorschriften sind zu beachten; festgestellte Mängel im Sicherungssystem sind unverzüglich zu beheben oder dem Praxisinhaber zu melden.
Ich bin darüber belehrt worden, dass sich die berufliche Verschwiegenheitspflicht auf alles erstreckt, was mir in Ausübung oder bei Gelegenheit meiner beruflichen Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist bzw. noch anvertraut oder bekannt wird.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bzw. zur Wahrung des Datengeheimnisses erstreckt sich insbesondere auf
1.Namen, Anschriften sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller Auftraggeber (Mandanten), ihre Absichten, Objekte, Planungen und internen Verhältnisse 2.die persönlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse meines Arbeitgebers und der anderen im Büro tätigen Personen 3.alle Äußerungen nicht nur gegenüber Fremden, sondern auch gegenüber Angehörigen i. S. von § 15 AO; das sind Verlobte, Ehegatten und sonstige in dieser Vorschrift genannte Personen.
Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht habe ich weiter besonders zu beachten, dass
1.ich nicht berechtigt bin, fremden, mit der Sache nicht befassten Personen Einblick in Post, Geschäftssachen, Belege und sonstige Unterlagen zu gewähren oder derartige Unterlagen an mich zu nehmen oder sie ohne ausdrücklichen Auftrag an Dritte herauszugeben, auch nicht in Abschrift oder Fotokopie, 2.alle im Büro vorkommenden Vorgänge unter Verschluss zu halten sind.
Die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zeitlich unbegrenzt fort.
Sonstige Geheimhaltungspflichten, wie das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, werden durch diese Verpflichtungserklärung nicht beeinträchtigt.
Mir ist bekannt, dass Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Datenschutzvorschriften zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zu Schadenersatzforderungen führen können sowie gemäß §§ 43, 44 BDSG mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden können.
Über die dieser Verpflichtungserklärung beiliegenden gesetzlichen Bestimmungen (Gesetzestexte von: §§ 57 Abs. 1, 62 StBerG; §§ 203, 204 StGB; §§ 53, 53 a, 97 StPO§§ 383, 385 ZPO; §§ 102, 104 AO; § 84 FGO; § 17 MaBV; §§ 5, 43, 44 BDSG als Anlagen beifügen) über die Verschwiegenheitspflicht des steuerberatenden Berufes sowie über die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses nach dem BDSG bin ich belehrt worden.
Eine Ausfertigung dieser Verpflichtungserklärung wurde mir ausgehändigt.
(Unterschrift) |
Freie-Mitarbeiter-Verträge sind sehr weit verbreitet. Sie erfreuen sich großer Beliebtheit bei vielen Arbeitgebern; aber auch Mitarbeiter drängen zum Teil auf den Abschluss eines solchen Vertrages.
2.1 Motive für die Beschäftigung von freien Mitarbeitern
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