24.06.2010 | Verzögerungsgeld
Druckmittel mit präventivem Charakter
Das FA darf im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Verzögerungsgeld gem. § 146 Abs. 2b AO festsetzen, wenn ein Unternehmer seiner Pflicht zur Vorlage von Unterlagen oder zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt. Das Verzögerungsgeld darf sogar noch dann erhoben werden, wenn der Aufforderung später doch noch nachgekommen wird. Denn insoweit knüpft es an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten an und soll auch Vorteile abschöpfen, die sich aus dem verzögerten Mitwirkungsverhalten ergeben können. Das Verzögerungsgeld ist damit wie der Verspätungszuschlag ein Druckmittel, das einen repressiven und präventiven Charakter hat (FG Schleswig-Holstein 3.12.10, 3 V 243/09, Abruf-Nr. 101678).
Das FA darf im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Verzögerungsgeld gem. § 146 Abs. 2b AO festsetzen, wenn ein Unternehmer seiner Pflicht zur Vorlage von Unterlagen oder zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt. Das Verzögerungsgeld darf sogar noch dann erhoben werden, wenn der Aufforderung später doch noch nachgekommen wird. Denn insoweit knüpft es an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten an und soll auch Vorteile abschöpfen, die sich aus dem verzögerten Mitwirkungsverhalten ergeben können. Das Verzögerungsgeld ist damit wie der Verspätungszuschlag ein Druckmittel, das einen repressiven und präventiven Charakter hat (FG Schleswig-Holstein 3.12.10, 3 V 243/09).
Quelle:
Ausgabe 07 / 2010 | Seite 120 | ID 136495
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