24.03.2009 | Wechsel des Mandanten
Mit Wechsel des Mandanten erlischt das Mandatsverhältnis nicht automatisch
von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf
Beauftragt der Mandant einen anderen Steuerberater, erlischt damit nicht automatisch das Mandatsverhältnis zu dem bisherigen Steuerberater. Wird dieses Mandatsverhältnis nicht gekündigt, bestehen zwei Mandatsverhältnisse. Der neu beauftragte Steuerberater ist aus berufsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht daran gehindert, den ihm erteilten Auftrag anzunehmen. Zwar regelt § 32 Abs. 1 BOStB, dass Steuerberater sich vor Annahme eines Auftrages über bestehende Auftragsverhältnisse zu unterrichten haben. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, dass ein Steuerberater bei noch bestehenden anderen Mandatsverhältnissen an der Annahme eines Auftrags gehindert wäre. Letztlich entscheidet der Mandant, ob er einen oder mehrere Steuerberater beauftragt. Mit der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags erlischt auch die dem Steuerberater erteilte Zustellungs-/Empfangsvollmacht nach § 168 S.1 BGB.
Praxishinweis: Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollte der Berater dies den zuständigen Stellen anzeigen, damit sichergestellt ist, dass Bescheide nicht mehr an ihn adressiert werden.
Beauftragt der Mandant einen anderen Steuerberater, erlischt damit nicht automatisch das Mandatsverhältnis zu dem bisherigen Steuerberater. Wird dieses Mandatsverhältnis nicht gekündigt, bestehen zwei Mandatsverhältnisse. Der neu beauftragte Steuerberater ist aus berufsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht daran gehindert, den ihm erteilten Auftrag anzunehmen. Zwar regelt § 32 Abs. 1 BOStB, dass Steuerberater sich vor Annahme eines Auftrages über bestehende Auftragsverhältnisse zu unterrichten haben. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, dass ein Steuerberater bei noch bestehenden anderen Mandatsverhältnissen an der Annahme eines Auftrags gehindert wäre. Letztlich entscheidet der Mandant, ob er einen oder mehrere Steuerberater beauftragt. Mit der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags erlischt auch die dem Steuerberater erteilte Zustellungs-/Empfangsvollmacht nach § 168 S.1 BGB.
Quelle:
Ausgabe 04 / 2009 | Seite 64 | ID 125495
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