23.11.2010 | Weitreichende Aufgaben
Ansatz der Höchstgebühr für die Teilnahme an einer Betriebsprüfung
von RA Gisela Streit, Münster
Der Ansatz der Höchstgebühr für die Teilnahme an einer Betriebsprüfung bei schwierigen steuerrechtlichen Fragen kann gerechtfertigt sein (LG Bielefeld 23.12.09, 2 O 289/06; Abruf-Nr. 103729). |
Sachverhalt
Klägerin war eine Steuerberatungsgesellschaft, die von ihrem Mandanten mit der Teilnahme an einer Betriebsprüfung beauftragt war. Die Parteien vereinbarten, dass die Vergütung ausschließlich nach der StBGebV erfolgen sollte. Im Wesentlichen ging es um die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts. Die Klägerin rechnete die Betreuung der Betriebsprüfung mit rund 5.000 EUR ab. Die Mandantin zahlte jedoch lediglich 1.044 EUR.
Entscheidung
Die Teilnahme an einer Betriebsprüfung gehört grundsätzlich zu den „weitreichenden Aufgaben“ des Steuerberaters und rechtfertigt an sich nicht zwingend den Ansatz einer Höchstgebühr. Der Steuerberater trägt die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit jeder die Mindestgebühr überschreitenden Gebührenbestimmung (OLG Hamm, 19.8.98, 25 U 42/98). Im Urteilsfall unterstellte das LG Bielefeld die abgerechnete Beratungsleistung als erbracht. Es bestätigte die Angemessenheit des geltend gemachten Stundensatzes in Höhe von 92 EUR nach §§ 13, S. 2 und 11 S. 1 StGebV. Die Frage nach der Angemessenheit der Gehälter des geschäftsführenden Gesellschafters ist nach Ansicht des LG eine steuerrechtlich schwierige Frage, da ein überhöhtes Geschäftsführergehalt als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden könne.
Anmerkung
Die Entscheidung ist im Ergebnis zwar eine Einzelfallentscheidung. Der Ansatz der Höchstgebühr für einen Steuerberater bleibt damit weiterhin ungeklärt. Ein wichtiges Indiz dürfte jedoch der fachwissenschaftliche Aufwand sein, den der Steuerberater zur Vermeidung steuerlicher Nachteile in der Betriebsprüfung nachweisen kann.
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