24.08.2011 | Werbung
Gemeinsamer Internetauftritt von Steuerberatern und Gewerbetreibenden
Der Steuerberater darf keinen gemeinsamen gewerblich geprägten Internetauftritt mit einem Gewerbetreibenden unterhalten. Auch der gemeinsame Vertrieb von Steuersoftware bzw. von Publikationen ist berufswidrig (BGH 16.3.11, StBSt (R) 3/10, Abruf-Nr. 111645). |
Sachverhalt
Das OLG Celle hatte eine von einer Steuerberatungsgesellschaft und einem Steuersoftware- und Seminaranbieter unter der Marke „KONZ“ gemeinsam gestaltete Internetplattform für zulässig gehalten (OLG Celle 7.4.10, Abruf-Nr. 103270; hierzu ausführlich Weyand KP 10, 202). Auf die Revision der zuständigen Staatsanwaltschaft hin hob der BGH die Entscheidung der Vorinstanz jetzt auf.
Entscheidung
In der Vergangenheit hatte der BGH gemeinsame Auftritte von Berufsangehörigen und Gewerbetreibenden nicht grundsätzlich untersagt (grundlegend BGH 25.2.03, StbSt(R) 2/02, NJW 03, 1540). Die zu beurteilende Webseite geht aber nach Auffassung des Senats weit über das Erlaubte hinaus. Denn es handelt sich hierbei nicht nur um ein bloßes zusammengehörendes Internetangebot, sondern um einen einheitlichen - auch gewerblich geprägten - Vertrieb einer gemeinsamen Produktlinie.
Neben bereits marktgängigen Produkten wie Steuerratgebern und entsprechender Software wurde auch in einem Menüpunkt „Steuerberatung“ bzw. „Steuererklärung“ angeboten. Ein Normalverbraucher sieht hierin, so der BGH, die Vermarktung eines einheitlichen Angebots, bei dem beide Partner wirtschaftlich profitieren wollen. Dies stellt aber eine nach § 56 StBerG den Berufsangehörigen verbotene Kooperation mit einem Gewerbetreibenden und zugleich eine verbotene gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG dar.
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