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  • 25.08.2008 | Werbung

    Werbung mit dem Begriff Buchhalter – BGH erkennt hierin unlautere Wettbewerbshandlung

    Angehörige der steuerberatenden Berufe dürfen mit den Begriffen Buchführung oder Buchführungsbüro werben, wenn sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, was mit diesen aufgeführten Tätigkeiten konkret gemeint ist. Ist eine nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistende Person im Branchentelefonbuch unter der Rubrik Buchführung verzeichnet, so stellt das wegen Irreführung eine unlautere Wettbewerbshandlung dar (BGH 21.2.08, ZR 142/05, Abruf-Nr. 082218).  

     

    Gleiches gilt für den Eintrag im Gewerberegister unter der Unternehmensbezeichnung Buchführungsbüro. Zwar erfüllt die Anmeldung in erster Linie eine öffentlich-rechtliche Pflicht, sie dient aber auch zu Wettbewerbszwecken. Hintergrund dieser Sichtweise ist, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG in bestimmtem Umfang zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen keinen abgeschlossenen Ausbildungsgang mit genau definiertem Berufsabschluss aufweisen müssen. Daher sind sie berechtigt, sich als Buchhalter zu bezeichnen oder eine andere Berufsbezeichnung anzugeben. Beim geprüften Bilanzbuchhalter liegt die Gefahr vor, dass allgemein von einer Mitwirkung bei der Bilanzerstellung ausgegangen wird. Um diese Annahme für die Öffentlichkeit auszuschließen, müssen die erlaubten Tätigkeiten im Einzelnen angegeben werden.  

     

    Hinweis: Sofern also jemand mit den Begriffen Buchführung oder Buchführungsbüro nur im gleichen Zusammenhang mit der Angabe seiner Tätigkeiten wirbt, entspricht dies dem Erfordernis des § 8 Abs. 4 S. 3 StBerG.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 151 | ID 121171