22.10.2010 | Widerstreitende Steuerfestsetzung
Antrag auf Änderung muss sich spezifisch auf den vorausgegangenen Bescheid richten
Die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 174 Abs. 4 AO kommt nur in Betracht, wenn der Antrag oder Rechtsbehelf des Steuerpflichtigen spezifisch auf die Änderung des vorausgegangenen Bescheids gerichtet war (BFH 11.5.10, IX R 25/09, Abruf-Nr. 103230). Die bloße Hinnahme einer allein von der Finanzverwaltung ausgehenden Änderung reicht vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts und der Systematik der Änderungsvorschriften der AO nicht aus. Der Steuerpflichtige kann auf den Bescheid vertrauen, wenn er eine Änderung nicht selbst herbeigeführt hat, d.h. die Änderung nicht durch eigene Initiative des Steuerpflichtigen erfolgt.
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 195 | ID 139419